Strafgesetzbuch (StGB) Art. 80

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 80 StGB vom 2024

Art. 80 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 80 Abweichende Vollzugsformen

1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:

  • a. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
  • b. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
  • c. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
  • 2 Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.


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    Art. 80 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSR160003RevisionGesuch; Gesuchsteller; Gesuchstellers; Gutachten; Urteil; Revision; Diagnose; Tatzeitpunkt; Verfahren; Gutachter; Kanton; Steuerung; Kantons; Gericht; Verteidigung; Steuerungs; Urteils; Schuldfähigkeit; Tatsache; Störung; Symptomatik; Entscheid; Steuerungsfähigkeit; Ärzte; Kammer; Abteilung; Erwachsene; Hinweis; Persönlichkeitsstörung
    LU21 04 219§§ 255 ff. StPO; Art. 70 ff. und Art. 80 StGB.. Eine bei einem mehrfach wegen Ladendiebstahls rechtskräftig Verurteilten nachträglich fachärztlich diagnostizierte Kleptomanie ist ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung der früheren Urteile führt. Bei der Neubeurteilung ist nicht die Verfolgungsverjährung, sondern die Vollstreckungsverjährung und für die Löschung des Strafregistereintrags der Zeitpunkt der aufgehobenen Urteile und nicht derjenige des Urteils im wieder aufgenommenen Verfahren massgebend.Sache; Tatsache; Revision; Beweismittel; Urteil; Verfahren; Rekurrentin; Amtsstatthalter; Tatsachen; Kleptomanie; Gericht; Verurteilte; Urteils; Verfügung; Recht; Verfahren; Revisionsgesuch; Sachurteil; Verfügungen; Amtsstatthalteramt; Ladendiebstahls; Verurteilten; Verfolgungsverjährung; Zeitpunkt; Serbien; Wiederaufnahme; Freispruch; Prozessrecht; üher
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2019.269Electronic MonitoringVollzug; Vollzug; Vollzugs; Freiheit; Freiheitsstrafe; Monitoring; Vollzugsform; Verurteilte; Kanton; Verwaltungsgericht; Entscheid; Staats; Solothurn; Delikt; Unterhaltspflichten; Beschwerde; Gesuch; Begründung; Probezeit; Vollzugs; Delikte; Schweiz; Vernachlässigung; Rechtsanwalt; Brunner; Electronic; Staatsanwaltschaft; üssen
    BSVD.2021.119 (AG.2021.566)Aufschub des Strafvollzugs bzw. Prüfung HafterstehungsfähigkeitRekurrent; Vollzug; Vollzug; Vollzugs; Rekurrenten; Recht; Basel; Rekurs; Hafterstehungsfähigkeit; Gesundheit; Vollzugs; Verfügung; Person; Behandlung; Aufenthalt; Vollzugsbehörde; Massnahmen; Hafterstehungsunfähig; Hafterstehungsunfähigkeit; Interesse; Suizid; Justiz; Verwaltungsgericht; Massnahmenvollzug; Justizvollzug
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 267 (6B_40/2020)
    Regeste
    Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1).
    Vollzug; Vollzugs; Kinder; Recht; Vollzug; Freiheit; Recht; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Person; Kindern; Luzern; Mutter; Vollzugsform; Besuch; Kanton; Kindeswohl; Rechte; Betreuung; Urteil; Vorinstanz; Vollzugs; Kantons; Trennung; Grosshof; Sinne
    121 IV 3Art. 63, 359 ff. und 397bis Abs. 1 lit. h StGB; Art. 13 der Verordnung über das Strafregister; Entfernung von Vorstrafen aus dem Strafregister; Strafzumessung. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Entfernung kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass der Vorstrafe für die Sanktion keine grosse Bedeutung mehr zukommt (E. 1c/dd). Register; Vorstrafe; Vorstrafen; Verurteilung; Bundes; Verurteilungen; Entfernung; Eintrag; Person; Richter; Personen; Löschung; Urteil; Zumessung; Busse; Verordnung; Führerausweis; Freiheitsstrafe; Gefängnis; Vorleben; Massnahme; Angeklagte; Register; Kantons; Polizei

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Giger, Schweizer, Trechsel, 2. A., Zürich2003
    Giger, Schweizer, Trechsel, 2. A., Zürich1997