Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 80

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 80 MVG vom 2024

Art. 80 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 80 Private Krankenversicherung und Unfallversicherung

1 Hat die Militärversicherung oder eine private Krankenversicherung oder Unfallversicherung zu Unrecht Leistungen ausgerichtet und die andere Versicherung zu Unrecht entlastet, so hat diese den Betrag, um den sie entlastet wurde, zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht.

2 Besteht nur eine Teilhaftung der Militärversicherung oder der privaten Krankenversicherung oder der Unfallversicherung, so hat die zu Unrecht entlastete Versicherung die gemäss Vertrag oder Gesetz voll übernommenen Pflegeleistungen anteilsmässig zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht.

3 Können sich die Parteien nicht einigen, so erlässt die Militärversicherung eine Verfügung.

4 Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistungen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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