IPRG Art. 80 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 80 IPRG vom 2022

Art. 80 Bundesgesetz
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Art. 80 2. Heimatzuständigkeit

Hat weder das Kind noch der beklagte Elternteil Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort zuständig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 80 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210026Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Verfügung; Vorinstanz; Entscheid; Vi-Urk; Beklagten; Verfahren; Berufungsverfahren; Parteien; Ziffer; Zustellung; Abänderung; Kinderunterhalt; Gerichte; Rüge; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Klage; Schweiz; Eingabe; Nichteintretensantrag; Frist; Akten; Rechtsmittel; Verfahrens