Codice civile svizzero (CCS)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 8 CCS dal 2024

Art. 8 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 8 E. Prove I. Onere della prova

Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova.


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Art. 8 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
ZHNG230014KündigungsschutzBerufung; Berufungsklägerin; Abbruch; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Liegenschaft; Sicherheit; Mietobjekt; Vermieter; Mietverhältnis; Gebäude; Berufungsbeklagten; Recht; Mietverhältnisse; Mieter; Interesse; Kündigungsgr; Mietobjekts; Areal; Abbruchvorhaben; Verfahren; Mietverhältnisses
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV150003Ausstandsbegehren gegen einen BezirksrichterVerfahren; Gericht; Beweis; Bezirksrichter; Recht; Verfahrens; Urteil; Entscheid; Verletzung; Obergericht; Bezirksgericht; Ablehnungsbegehren; Gerichtsgebühr; Gesuchsgegnerin; Bundesgericht; Streitwert; Edition; Beweisverfahren; Tatsache; Richter; Kanton; Kantons; Eingabe; Ausstand; Tatsachen; Obergerichts; Rechtsprechung
SOZKBES.2024.40-Beschwerde; Katzenschrecks; Beschwerdegegner; Recht; Beweis; Grundstück; Vorinstanz; Klage; Einwirkung; Urteil; Interesse; Betrieb; Verbot; Verfahren; Apos; Rechtsbegehren; Zeugen; Frequenz; Ermessen; Immission; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 34 (5A_391/2021)
Regeste
Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG ; Art. 39 ZGB ; Art. 8 EMRK ; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3).
Geschlecht; Geschlechts; Person; Eintrag; Personen; Eintragung; Recht; Geschlechtsangabe; Register; Personenstands; Urteil; Streichung; Zivilstand; Schweiz; Anerkennung; Personenstandsregister; Ordre; Botschaft; Entscheid; Registerführung; Grundsätze; Angabe; Bezug; Staat; Gesetzgeber; Bundesrat; Geburt; Geschlechter; Deutschland; Obergericht
146 I 105 (2C_209/2017)
Regeste
Art. 10 Abs. 2 Bst. a DBA CH-LU; Art. 31 f. VRK; Art. 8 und 9 BV ; Verwaltungsverordnungen (Kreisschreiben etc.); Auslegung; Vertrauensschutz; Anforderungen an Praxisänderungen; Gleichbehandlung im Unrecht. Bedeutung von Verwaltungsverordnungen für die gerichtliche Auslegung des internen Rechts und des Völkerrechts (E. 4.1 und 4.2). Kein Anspruch auf Schutz des Vertrauens in eine Verwaltungsverordnung, wenn die Behörde die Einhaltung weder individuell zugesichert, noch anderweitig ein besonderes Vertrauen geweckt hat (E. 5.1). Nach Treu und Glauben sind Praxisänderungen zu Fragen der Zulässigkeit von Rechtsmitteln vorgängig anzukündigen. Hingegen kein allgemeiner Vertrauensschutz gegen Änderungen der materiellen Praxis (E. 5.2.1). Behörden müssen aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit die eigene und die Praxis übergeordneter Instanzen befolgen, solange nicht ernsthafte sachliche Gründe eine Praxisänderung gebieten. Keine Befolgungspflicht für das Bundesgericht hinsichtlich der Praxis einer untergeordneten Instanz, wenn es die Rechtsfrage frei überprüfen kann (E. 5.2.2). Ausnahmsweise Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Praxis einer untergeordneten Instanz durch das Bundesgericht im Einzelfall nur unter den Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht, vorliegend verneint (E. 5.3 und 5.4).
Recht; Praxis; Verwaltung; Bundes; Rückerstattung; Kreisschreiben; Vertrauen; Verrechnungssteuer; Anspruch; Verwaltungsverordnung; Bundesgericht; Auslegung; ESTV-Kreisschreiben; Geschäfte; Gleichbehandlung; Vertrauens; Behörde; Borger; Instanz; Securities; Lending; Rechtsuchende; Geschäften; Urteil; Formular; Lending-Geschäften; Verwaltungsverordnungen; Praxisänderung; Borgern

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022