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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 8 ZGB vom 2024

Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 8 E. Beweisregeln I. Beweislast

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
ZHNG230014KündigungsschutzBerufung; Berufungsklägerin; Abbruch; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Liegenschaft; Sicherheit; Mietobjekt; Vermieter; Mietverhältnis; Gebäude; Berufungsbeklagten; Recht; Mietverhältnisse; Mieter; Interesse; Kündigungsgr; Mietobjekts; Areal; Abbruchvorhaben; Verfahren; Mietverhältnisses
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV150003Ausstandsbegehren gegen einen BezirksrichterVerfahren; Gericht; Beweis; Bezirksrichter; Recht; Verfahrens; Urteil; Entscheid; Verletzung; Obergericht; Bezirksgericht; Ablehnungsbegehren; Gerichtsgebühr; Gesuchsgegnerin; Bundesgericht; Streitwert; Edition; Beweisverfahren; Tatsache; Richter; Kanton; Kantons; Eingabe; Ausstand; Tatsachen; Obergerichts; Rechtsprechung
SOZKBES.2024.40-Beschwerde; Katzenschrecks; Beschwerdegegner; Recht; Beweis; Grundstück; Vorinstanz; Klage; Einwirkung; Urteil; Interesse; Betrieb; Verbot; Verfahren; Apos; Rechtsbegehren; Zeugen; Frequenz; Ermessen; Immission; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 34 (5A_391/2021)
Regeste
Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG ; Art. 39 ZGB ; Art. 8 EMRK ; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3).
Geschlecht; Geschlechts; Person; Eintrag; Personen; Eintragung; Recht; Geschlechtsangabe; Register; Personenstands; Urteil; Streichung; Zivilstand; Schweiz; Anerkennung; Personenstandsregister; Ordre; Botschaft; Entscheid; Registerführung; Grundsätze; Angabe; Bezug; Staat; Gesetzgeber; Bundesrat; Geburt; Geschlechter; Deutschland; Obergericht
146 I 105 (2C_209/2017)
Regeste
Art. 10 Abs. 2 Bst. a DBA CH-LU; Art. 31 f. VRK; Art. 8 und 9 BV ; Verwaltungsverordnungen (Kreisschreiben etc.); Auslegung; Vertrauensschutz; Anforderungen an Praxisänderungen; Gleichbehandlung im Unrecht. Bedeutung von Verwaltungsverordnungen für die gerichtliche Auslegung des internen Rechts und des Völkerrechts (E. 4.1 und 4.2). Kein Anspruch auf Schutz des Vertrauens in eine Verwaltungsverordnung, wenn die Behörde die Einhaltung weder individuell zugesichert, noch anderweitig ein besonderes Vertrauen geweckt hat (E. 5.1). Nach Treu und Glauben sind Praxisänderungen zu Fragen der Zulässigkeit von Rechtsmitteln vorgängig anzukündigen. Hingegen kein allgemeiner Vertrauensschutz gegen Änderungen der materiellen Praxis (E. 5.2.1). Behörden müssen aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit die eigene und die Praxis übergeordneter Instanzen befolgen, solange nicht ernsthafte sachliche Gründe eine Praxisänderung gebieten. Keine Befolgungspflicht für das Bundesgericht hinsichtlich der Praxis einer untergeordneten Instanz, wenn es die Rechtsfrage frei überprüfen kann (E. 5.2.2). Ausnahmsweise Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Praxis einer untergeordneten Instanz durch das Bundesgericht im Einzelfall nur unter den Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht, vorliegend verneint (E. 5.3 und 5.4).
Recht; Praxis; Verwaltung; Bundes; Rückerstattung; Kreisschreiben; Vertrauen; Verrechnungssteuer; Anspruch; Verwaltungsverordnung; Bundesgericht; Auslegung; ESTV-Kreisschreiben; Geschäfte; Gleichbehandlung; Vertrauens; Behörde; Borger; Instanz; Securities; Lending; Rechtsuchende; Geschäften; Urteil; Formular; Lending-Geschäften; Verwaltungsverordnungen; Praxisänderung; Borgern

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022