UVG Art. 8 - Nichtberufsunfälle

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 8 UVG vom 2024

Art. 8 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 8 Nichtberufsunfälle

1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG (1) ), die nicht zu den Berufsunfällen zählen. (2)

2 Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.

(1) SR 830.1
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Art. 8 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE170027EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Wohnung; Beruf; Berufung; Kinder; Parteien; Vorinstanz; Gesuchstellers; Höhe; Dispositiv; Recht; Einkommen; Urteil; Getrenntleben; Geburtstag; Berufungsverfahren; Hausrat; Unterhalt; Ehegatte; Prozesskosten; Liegenschaft; Unterhalts; Dispositivziffer; Getrenntlebens; Betreuung
VD2024/791était; ’il; ’ai; Accident; ’est; ’était; ération; Assurance; écision; ’accident; écembre; Accidents; ’au; éré; Supercross; édéral; înement; évrier; ’as; ’entre; Monsieur; ’avait; ’année; ères
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2017/35Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf Einkommen. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit: Kriterien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2018, EL 2017/35). Teilweise Gutheissung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018. Ehefrau; Beschwerdeführers; Einsprache; Prozent; EL-Ansprecher; Erwerbseinkommen; Verfügung; Einspracheentscheid; EL-Ansprechers; Arbeitsfähigkeit; Betreuung; Ergänzungsleistung; Einnahme; Begutachtung; Erwerbstätigkeit; Sachverhalt; IV-Stelle; Entscheid; Rente; Erwerbseinkommens; Sachverständigen; ässig
SGEL 2014/46Entscheid Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG.Hypothetische Sozialversicherungsbeiträge bei einem hypothetischen Erwerbseinkommen. Zu den hypothetischen Beiträgen gehören nicht nur die Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung, sondern auch die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung und für die berufliche Vorsorge. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2016, EL 2014/46).Entscheid vom 26. April 2016 Franken; Ergänzungsleistung; Anspruch; Ehefrau; Erwerbseinkommen; Ausgabe; Rente; Ausgaben; Minimalgarantie; Ausgabenüberschuss; Kinder; Invalidenversicherung; Zahlung; Erwerbstätigkeit; Einsprache; Einkommen; Beschwerdeführers; Zeitraum; Erwerbseinkommens; Renten; Prozent; Betreuung; Ergänzungsleistungen; Vorsorge; Einspracheentscheid; Prämie; Berechnung; ächlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 63 (4A_442/2018)Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2). Arbeit; Arbeitgeber; Person; Einsatzbetrieb; Arbeitnehmer; Verleiher; Regress; Regressprivileg; Hinweis; Personal; Vorinstanz; Personalverleih; Unfall; Haftung; Zweck; Prämien; Haftungs; Unfallversicherung; Rückgriff; Wortlaut; Recht; Betrieb; Hinweise; Bundesgericht; Hinweisen; Auslegung; Definition; Gesetzes; Haftungsprivileg
141 V 313Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Medizinstudentin gilt beim Einzeltutoriat in einer Arztpraxis als obligatorisch unfallversichert (E. 1-5). Arbeit; Arbeitnehmer; Unfall; Recht; Versicherung; Ausbildung; Betrieb; Einzeltutoriat; Praktikanten; Unfallversicherung; Arbeitsvertrag; Rechtsprechung; Universität; Praktikum; Erwerb; Visana; Medizin; Bundesgericht; Person; Arztpraxis; Sinne; Praxis; Einwand; Anwalts; Urteil; Fahrrad; üfen