Militärstrafgesetz (MStG) Art. 8

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 8 MStG vom 2025

Art. 8 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 8 Geltung des
bürgerlichen
Strafrechts

Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben für strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, dem zivilen Strafrecht unterworfen.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 IV 170Art. 268 Ziff. 1 BStP. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, durch den der Angeklagte abweichend vom erstinstanzlichen Urteil schuldig gesprochen und die Sache zur Festsetzung des Strafmasses an die erste Instanz zurückgewiesen wird, kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (E. 1; Bestätigung der Rechtsprechung). Nichtbefolgen von Aufgeboten zum Zivilschutz (Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG). Bei dieser Straftat können die Beweggründe und Absichten des Dienstpflichtigen (Verweigerung, Versäumnis usw.) und eine allfällige nachträglich festgestellte Dienstuntauglichkeit nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (E. 2). Dienst; Aufgebot; Zivilschutz; Dienstversäumnis; Aufgebots; Dienstversäumnisses; Dienstuntauglichkeit; Zivilschutzgesetz; Dienstverweigerung; Urteil; Sinne; Militärstrafgesetz; Täter; Missachtung; Nichtigkeitsbeschwerde; Nichtbefolgen; Widerhandlung; Bundesgesetz; Tatbestände; Zivildienstgesetz; Aufgebote; Bezirks; Militärdienst; Kantons; Festsetzung; Masses; Aufgeboten; Beweggründe
121 II 166Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 4 MPG, Art. 81 Ziff. 2 MStG; Befreiung vom Militärpflichtersatz. Dienstverweigerung aus Gewissensgründen. Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Art. 81 Ziff. 2 MStG). Anerkennung der Arbeitsleistung als dem Militärdienst gleichwertige Dienstleistung? - Voraussetzungen der Abgabepflicht (E. 1). - Rechtsnatur der Arbeitsleistung (E. 2 u. 4). - Verhältnis zum künftigen Zivildienst (E. 3). Dienst; Ersatz; Militärdienst; Militärpflichtersatz; Arbeitsleistung; Zivildienst; Dienstleistung; Wehrpflicht; Arbeitsdienst; Ersatzabgabe; Gefängnis; Militärstrafgesetz; Botschaft; Bundesrates; Kantons; Gallen; Dienstverweigerung; Gewissensgründen; Interesse; Armee; Militärstrafgesetzes; Fassung; Bundesgesetz; Ersatzpflicht; Wehrpflichtige; Dienstverweigerer; Ersatzdienst; Zivildienstes