Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 8

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 8 HRegV vom 2024

Art. 8 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 8 Tagesregister

1 Alle ins Handelsregister einzutragenden Tatsachen werden in das Tagesregister aufgenommen.

2 Das Handelsregisteramt erstellt die Einträge aufgrund der Anmeldung und der Belege oder aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung oder nimmt diese von Amtes wegen vor.

3 Das Tagesregister enthält:

  • a. die Einträge;
  • b. die Nummer und das Datum des Eintrags;
  • c. das Identifikationszeichen der Person, die die Eintragung vorgenommen oder angeordnet hat und die Angabe des Handelsregisteramtes;
  • d. die Gebühren der Eintragung;
  • e. die Liste der Belege, die der Eintragung zugrunde liegen.
  • 4 Die Einträge im Tagesregister werden fortlaufend nummeriert. Die Zählung beginnt mit jedem Kalenderjahr neu zu laufen. Bereits zugeteilte Nummern nicht rechtswirksam gewordener Einträge dürfen im selben Kalenderjahr nicht erneut verwendet werden.

    5 Die Einträge im Tagesregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 418 (4A_113/2014)Gerichtsstand am Erfüllungsort bei Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf beweglicher Sachen (Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ). Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ bei mehreren Verträgen zwischen denselben Parteien (E. 3). Der Erfüllungsortsgerichtsstand bestimmt sich, auch wenn bereits geleistet wurde, primär durch Auslegung des Vertrages. Der Erfüllungsort muss nicht ausdrücklich vereinbart worden sein (E. 4). Bestimmung des Gerichtsstands, wenn gemäss Vertrag mehrere Dienstleistungen in verschiedenen Staaten zu erbringen sind (E. 5). Gilt der Verkauf von Stammanteilen einer GmbH als Verkauf beweglicher Sachen? Frage offengelassen, da nicht dargetan wird, welche massgebende, zur vollständigen Übertragung der Anteile notwendige Handlung zur Annahme führen sollte, die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe nicht beim angerufenen Gericht in Zürich, sondern am behaupteten Erfüllungsort in Polen (E. 6).
    Erfüllungsort; Vertrag; LugÜ; Beschwerdegegner; Urteil; Polen; Vorinstanz; Randnr; Recht; Gericht; Vertrags; Dienstleistung; Zusammenarbeitsvereinbarung; Gedankenstrich; Erfüllungsortes; Schweiz; Gesellschaft; Stammanteile; Randnrn; Dienstleistungen; Verträge; Gerichtsstand; Sachen
    139 III 449 (4A_206/2013)Verzicht auf die eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a Abs. 2 OR (Opting-out). Voraussetzungen des Verzichts auf die eingeschränkte Revision (E. 2.1, 2.3.1 und 2.3.3); Belege zum Nachweis dieser Voraussetzungen (E. 2.3.2 und 2.3.4) Handelsregister; Revision; Opting-out; HRegV; Handelsregisteramt; Jahresrechnung; Gesellschaft; Voraussetzung; Revisor; Verzicht; Voraussetzungen; Prüfungsbericht; Eintrag; Revisionsstelle; Opting-outs; Vorinstanz; Beleg; Eintragung; Anmeldung; Revisors; Bilanz; Belege; Urteil; Kantons; Unterlagen; Geschäftsjahr; Verzichts