BZG Art. 8 - Schutz kritischer Infrastrukturen

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 8 BZG vom 2025

Art. 8 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 8 Schutz kritischer Infrastrukturen

1 Der Bund erstellt Grundlagen zum Schutz kritischer Infrastrukturen.

2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) führt ein Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen und aktualisiert dieses regelmässig.

3 Es koordiniert die Planungs- und Schutzmassnahmen der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, insbesondere die Massnahmen der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen von nationaler Bedeutung, und arbeitet zu diesem Zweck mit ihnen zusammen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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