Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 8 BGG vom 2025

Art. 8 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person

1 Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:

  • a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
  • b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
  • c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
  • d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
  • 2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 II 66 (1C_661/2021)
    Regeste
    Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde in Stimmrechtssachen; Anfechtung eines Urteils, welches das kommunale Parlament verpflichtet, eine neue Umsetzungsvorlage zu einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Das angefochtene Urteil verpflichtet den Einwohnerrat (Stadtparlament), eine neue Umsetzungsvorlage zu einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Dieser selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist anfechtbar ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) (E. 1.2 und 1.5). Erfordernis einer Stimmrechtsbescheinigung (E. 1.3). Die im Verfahren erstmals durch das angefochtene Urteil beschwerten Stimmberechtigten sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 BGG ) (E. 1.4).
    Einwohnerrat; Stadt; Urteil; Aarau; Bundesgericht; Finanzhaushalt; Gemeinde; Umsetzung; Berner; Verfahren; Suter; Stimmberechtigten; Departement; Volkswirtschaft; Inneres; Verwaltungsgericht; Stimmrechtssachen; Beschwerde; öffentlich-rechtlichen; Umsetzungsvorlage; Volksinitiative; Initiative; Gemeindeordnung; Beschluss; Martina; Yannick; Schuldenbremse; Entscheid; Einwohnerrats
    147 I 386 (6B_1177/2020)
    Regeste
    Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Art. 10 Abs. 1 StPO ; Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 15 StGB ; Unschuldsvermutung; Einstellungsverfügung; Rechtfertigende Notwehr. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, welcher einerseits Privatkläger und andererseits in einem parallel geführten Verfahren Beschuldigter ist und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht ( Art. 81 BGG ; E. 1.1). Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn ein gerichtlicher Entscheid den Eindruck hinterlässt, der Beschuldigte sei schuldig, ohne dass dessen strafrechtliche Schuld je gerichtlich festgestellt wurde (E. 1.2). Die rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB fällt unter den Einstellungsgrund i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO (E. 1.3). Im vorliegenden Fall, betreffend eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten, deren Verhaltensweisen eng miteinander verbunden sind, hat die Vorinstanz Begriffe verwendet, die darauf schliessen lassen, dass sie den Beschwerdeführer für schuldig hält. Sie hat die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie die Einstellung des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten mit der Begründung bestätigte, dieser habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Es hätte der Staatsanwaltschaft oblegen, Anklage gegen alle Beteiligten zu erheben, damit der sachlich zuständige Richter über die Umstände der Begehung der Straftaten und gegebenenfalls über die rechtfertigende Notwehr entscheiden kann (E. 1.5).
    énal; énale; Intimé; ésions; édure; été; était; ésomption; CourEDH; Innocence; Requête; éfense; érie; Ministère; écité; éclaration; Arrêt; Notwehr; Unschuldsvermutung; égal; Beschuldigte; Einstellung; éposé; établi; être; Tribunal; écision; également; éclarations; évenu

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.17Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Person; Transport; Polizist; Maske; Verordnung; Berufung; Covid-; -Verordnung; Personen; Urteil; Transportpolizisten; Recht; Amtshandlung; Polizisten; Luzern; Masken; Verteidigung; Verfahren; Attest; SBB-Transportpolizist; Bahnhof; Über; Vorinstanz; SBB-Transportpolizisten; Kammer
    RR.2018.102Auslieferung an die Türkei. Entschädigung (Art. 15 IRSG). Ausstand (Art. 10 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).Auslieferung; Recht; Bundes; Entscheid; Verfahren; Auslieferungshaft; Verfahren; Entschädigung; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Urteil; Beschwerdegegner; Gericht; Verfügung; Recht; Ausstand; Beschwerdeführers; Staat; Bundesstrafgerichts; Kaution; Bundesgerichts; Über; Entschädigungs; Rechtshilfe; Behörde; Richter; üher