ArG Art. 8 -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 8 ArG vom 2023

Art. 8 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 8 Nichtindustrielle Betriebe (1)

Der Bundesrat kann Artikel 7 auf nichtindustrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren anwendbar erklären. Die einzelnen Betriebsarten werden durch Verordnung bestimmt.

(1) Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

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Art. 8 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/456Assuré; ’assuré; écision; état; ’il; éral; écembre; ’état; ’est; édical; édecin; ’au; égal; Office; éposé; était; ’office; épressif; également; ’OAI; évrier; écialiste; éjà
VD2023/695était; ’il; événement; ’assuré; Accident; ’événement; ’était; ’accident; étaient; ’intimée; ’au; Assurance; écembre; évrier; ’est; écision; ’agression; ération; ’assurance; éré; ’assureur; -traumatique
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2001.00200Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an privaten, gemeinnützigen, subventionierten Spitälern, welche die Arbeitszeitbestimmungen des Kantons über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse beachten. Feststellungsbegehren. (Vgl. auch PB.2001.00010)Arbeit; -ärzte; Arbeitsgesetz; Dispositiv; Ziffer; Betrieb; Verfügung; Ärztinnen; Ärzte; Arbeitsgesetzes; Spitäler; Anstalten; VSAO-ZH; Leitenden; Assistenzärztinnen; Weiterbildung; Entscheidung; Zuständigkeit; Klinik; Spital; Spitälern; Oberärztinnen; VOLAZ; Bestimmungen; Umfrage; Wirtschaft; Ruhezeitbestimmungen
ZHPB.2001.00010Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an öffentlichrechtlichen Spitälern. Feststellungsbegehren.Arbeit; -ärzte; Arbeitsgesetz; Spitäler; Betrieb; Anstalten; VSAO-ZH; Verfügung; Assistenzärztinnen; Zuständigkeit; Klinik; Spital; Spitälern; Ärztinnen; Ärzte; Weiterbildung; VOLAZ; Arbeitsgesetzes; ­lich; Dispositiv; Ziffer; Umfrage; Wirtschaft; Geschäft; Anträge; Körperschaften; Arbeitsverhältnis
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