ATSG Art. 8 - Invalidität

Einleitung zur Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 8 ATSG vom 2024

Art. 8 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 8 Invalidität

1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2 Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. (1)

3 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. (2) (1)

(1) (3)
(2) Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

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Art. 8 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC180039Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Vorbescheid; Berufungs; Verfahren; Entscheid; Abänderung; Rente; Beklagten; Kinder; Unterhalt; Parteien; Vorinstanz; Einkommen; Scheidung; Urteil; Rechtspflege; Bezirksgericht; Meilen; Unterhalts; Person; Zeitpunkt; Verhältnisse; Scheidungsurteil; Klägers; Veränderung; üsse
ZHLA120024Forderungähig; Vorinstanz; Beweis; Erwerbsunfähigkeit; Unfall; Beruf; Lohnfortzahlung; Berufung; Klägers; Beklagten; Arbeitsvertrag; Ziffer; Verfahren; Arbeitsvertrages; Recht; Urteil; Invalidität; Beweis; Klage; Unfallversicherung; Beweissatz; Edition; Höhe; Arbeitsgericht; Gutachten; Beweismittel; Zusammenhang; Zeugen; Beweismittel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.248-ähig; Arbeit; Gutachten; Verfügung; Invalidität; Stellung; Rente; Recht; Invalide; Abzug; IV-Nr; Anspruch; Stellungnahme; Arbeitsfähigkeit; Invaliditätsgrad; Bundesgericht; Urteil; Tabelle; IV-Stelle; Gericht; Tabellenlohn; Apos; Versicherungsgericht; Solothurn; Stellungnahmen; Bundesgerichts; Gutachter; Kantons
SOVSBES.2022.229-Arbeit; IV-Nr; Gutachten; Gutachter; Migräne; Recht; Persönlichkeit; Diagnose; Borderline; Stunden; Persönlichkeitsstörung; Arbeitsfähigkeit; Akten; Bericht; Behandlung; Rente; Beurteilung; Hinweis; Verfügung; Sicht; Migräneattacken
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 124 (9C_82/2020)
Regeste
Art. 17 Abs. 1 ATSG ; Art. 28a Abs. 3 IVG ; Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2018); gemischte Bemessungsmethode. Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (E. 5 und 6).
ätig; Urteil; Trizio; Methode; Invalidität; Status; Erwerbs; Aufgaben; Aufgabenbereich; Revision; Invalidenrente; Geburt; Berechnung; Invaliditätsgrad; Person; Vorinstanz; Statuswechsel; Rente; Teilzeit; Entscheid; Invaliditätsbemessung; IV-Stelle; Erwerbstätigkeit; Revisionsgr; Invalidenversicherung; Verfügung; Anspruch; Bundesgericht; Recht
146 V 271 (8C_508/2019)
Regeste
Art. 20 sexies Abs. 1 lit. b IVV ; Taggelder während Eingliederungsmassnahmen. Art. 20 sexies Abs. 1 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2008), wonach Versicherte als erwerbstätig gelten, wenn sie glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, fehlt die gesetzliche Grundlage (E. 7).
ätig; Taggeld; Erwerb; Nichterwerbstätige; Erwerbstätigkeit; Arbeit; Verordnung; Eingliederung; Person; Taggelder; Arbeitsunfähigkeit; Revision; Anspruch; IV-Revision; Erwerbseinkommen; Bundesrat; Taggeldes; Eingliederungsmassnahmen; Eintritt; Mindesttaggeld; Aufhebung; Taggeldanspruch; Gesetzes; IV-Stelle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-ATSG- 3. Auflage2015
-ATSG- 2. Aufl., Zürich2009