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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 79b StGB vom 2024

Art. 79b Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 79b Elektronische Überwachung (1)

1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:

  • a. für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
  • b. anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
  • 2 Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:

  • a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
  • b. der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
  • c. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
  • d. die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
  • e. der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
  • 3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 79b Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDEntscheid/2020/190-Peine; Peines; Exécution; Privative; Condamné; Liberté; Jours; Recours; Pénal; Pénale; Dun; art; Recourant; Public; être; Ministère; Décision; Autorité; Ordonnance; Privatives; électronique; Février; Janvier; Condamnation; Surveillance; Exécute; L'arrondissement; Exécuter
    BESK 2022 584Electronic Monitoring, abweichende VollzugsformenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vollzug; Monitoring; Electronic; Vollzug; Front; Vollzugs; Recht; Akten; Freiheit; Hafterstehungsfähigkeit; Amtliche; Kanton; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; Person; Entscheid; Recht; Abweichende; Kantons; Urteil; Verfahren; Gesundheit; Obergericht; Antrag; Vollzugsform; Anträge; Bundesgerichts
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2019.269Electronic Monitoring
    BSVD.2021.38 (AG.2021.258)Vollzugsbefehl (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
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