Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 79a

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 79a KVG vom 2025

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Art. 79a (1) Rückgriffsrecht der Kantone

1 Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG (2) gilt sinngemäss:

  • a. für den Wohnkanton für die Beiträge, die er nach den Artikeln 25a, 41 und 49a geleistet hat;
  • b. für die Kantone für die Beiträge, die sie nach Artikel 49a Absatz 3bis in Verbindung mit Artikel 41 gemeinsam geleistet haben.
  • 2 Die gemeinsame Einrichtung macht das Rückgriffsrecht für die Kantone nach Absatz 1 Buchstabe b geltend.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung) (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
    (2) SR 830.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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