CC Art. 798 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 798 CC de 2024

Art. 798 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 798 b. Des divers immeubles grevés

1 Plusieurs immeubles peuvent être constitués en gage pour la même créance, lorsqu’ils appartiennent au même propriétaire ou des codébiteurs solidaires.

2 Dans tous les autres cas de gage constitué sur plusieurs immeubles pour une même créance, chacun des immeubles doit être grevé pour une part déterminée de celle-ci.

3 La répartition de la garantie se fait, sauf convention contraire, proportionnellement la valeur des divers immeubles.


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Art. 798 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220030BauhandwerkerpfandrechtStockwerkeigentumsanteil; Gesuch; EGRID; Gesuchs; Eintrag; Gesuchsgegnerin; Pfandsumme; Eintragung; Frist; Gericht; Grundbuch; Lieferung; Einzelgericht; Grundbuchamt; Stockwerkeigentumsanteile; Grundstück; Verfahren; Ziffer; Pfandrecht; Lieferungen; Arbeit; Dispositiv-Ziffer; Liegenschaft; Entschädigungsfolgen; Verfügung; Stellungnahme; Baute; Forderung; Klage
ZHPS180242Verwertungserlös (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Schuld; Betreibungsamt; Überschuss; Verwertung; Miteigentümer; Schuldner; Miteigentum; Grundstück; Pfand; Recht; Ehemann; SchKG; Erlös; Vorinstanz; Konkurs; Ehemannes; Überschusses; Verhältnis; Entscheid; Grundpfandgläubigerin; Forderung; Drittpfand; Miteigentums; Grundstücke; Aufsichtsbehörde; Liegenschaft; Grundpfandverwertung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 182 (5A_32/2011)Rechtsöffnung in einer Mehrheit von Betreibungen auf Verwertung von Grundpfändern, welche für die gleiche Forderung haften; Aufteilung der Belastung (Art. 82 SchKG; Art. 798 und 816 Abs. 3 ZGB). Abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall des Gesamtpfandes, wo jedes Grundstück für die gesamte Forderung haftet, beinhaltet die Verpfändung mehrerer Grundstücke für eine einzige Forderung, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine verhältnismässige Aufteilung der Belastung auf die verschiedenen Grundstücke. Wird der Entscheid über die Aufteilung bereits im Stadium der Rechtsöffnung getroffen, so ist nur die Art der Aufteilung endgültig festgesetzt, jedoch nicht der betragsmässige Umfang der Sicherung. Verletzung von Art. 798 Abs. 3 ZGB durch einen kantonalen Entscheid, der sich nicht auf die verhältnismässige Aufteilung, sondern auf die Reihenfolge in einer Rahmenkreditvereinbarung stützt (E. 4). érêt; éance; édule; été; édit; écaire; érêts; épartition; édules; éances; écaires; être; éalisation; était; Opposition; Intérêt; évrier; ément; étant; Aufteilung; édit-cadre; Ordre; écision; équisition; échus; Espèce; Aient; Tribunal; STEINAUER; -après:
134 I 12 (5A_447/2007)Unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV). Für die vom Konkursamt im Rahmen der Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück durchzuführende Einigungsverhandlung mit den pfandberechtigten Gläubigern hat der Schuldner keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2). Konkurs; Konkursamt; Miteigentum; Recht; Miteigentums; Verwertung; Einigungsverhandlung; Rechtsbeistand; Miteigentumsanteile; Schuldner; Obergericht; Verhandlungen; Grundstück; Kaufvertrag; Bundesgericht; Einigungsverhandlungen; Aufteilung; Schuldners; Gläubiger; Urteil; Miteigentumsanteils; Abstellplätze; Darlehen; Gemeinschuldners; Konkursmasse; Notwendigkeit; Konkursamtes; Miteigentumsanteilen; Verpflichtung; Miteigentümer