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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 797 ZGB vom 2024

Art. 797 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 797 2. Bestimmtheit a. Bei einem Grundstück

1 Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das verpfändet wird, bestimmt anzugeben.

2 Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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