ZGB Art. 796 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 796 ZGB vom 2025

Art. 796 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 796 Grundstück 1. Verpfändbarkeit

1 Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind.

2 Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungsrechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu untersagen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 796 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220048BauhandwerkerpfandrechtGrundstück; Gesuch; -strasse; Einzelgericht; Grundstücke; Bauarbeiten; Gericht; Gesuchsgegnerin; Eingabe; Eintragung; Kat-Nr; EGRID; Liegenschaft; Vergütungsforderung; Unternehmer; Handelsgericht; Kantons; Gerichtsschreiberin; Melanie; Gottini; Bauhandwerkerpfandrecht; Datum; Poststempel; Frist; Grundbuch; SCHUMACHER; Unternehmers; Mehrwert; Parteien
ZHHE210108BauhandwerkerpfandrechtGrundstück; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Frist; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Grundstücke; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundbuchamt; Bauarbeit; Recht; Bauarbeiten; Gericht; Verfahren; Kat-Nr; Pfandsumme; Verfügung; Frist; Partei; Grundstücks; Parteien; Grundstücken; Totalunternehmer; Sicherheit; SCHUMACHER

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 I 97Staatsrechtliche Beschwerde. Der Entscheid, durch den die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ist ein Endentscheid im Sinne des Art. 87 OG (Erw. 2). Bauhandwerkerpfandrecht an Grundeigentum einer Gemeinde. Die Art. 9 und 10 des BG vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts schliessen, wie ohne Willkür angenommen werden kann, ein Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Ziff. 3 ZGB) an einem zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehörenden Grundstück aus (Erw. 4 a). Widmung als Voraussetzung der Überführung einer Sache vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen (Erw. 4 b). Verwaltungsvermögen; SchGG; Gemeinde; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfand; Bauhandwerkerpfandrechts; Kindergarten; Obergericht; Vermögens; Entscheid; Grundstück; Bissig; Eintragung; Gemeinden; Vermögenswert; Vermögenswerte; Finanz; Recht; Urteil; Widmung; Pfandbestellung; Verpfändung; Sinne; Aufgabe