CC Art. 794 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 794 CC de 2025

Art. 794 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 794 Créance garantie 1. Capital

1 Le gage immobilier ne peut être constitué que pour une créance déterminée, dont le montant sera indiqué en monnaie suisse.

2 Si la créance est indéterminée, les parties indiquent une somme fixe représentant le maximum de la garantie immobilière.


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Art. 794 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230156BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Grundstück; Vertrags; Recht; Gipserarbeiten; Frist; Akontorechnung; Partei; Gericht; Pfandrecht; Arbeit; Beweis; Vollendung; Grundbuch; Grundbuchamt; Parteien; Unternehmer; Rechnung; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrechts; Forderung; ändlich
ZHHE230156BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Grundstück; Vertrags; Recht; Gipserarbeiten; Frist; Akontorechnung; Partei; Gericht; Pfandrecht; Arbeit; Beweis; Vollendung; Grundbuch; Grundbuchamt; Parteien; Unternehmer; Rechnung; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrechts; Forderung; ändlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 467Art. 839 Abs. 3 ZGB, Art. 22 Abs. 2 GBV; Anerkennung der Forderung durch den Eigentümer oder deren Feststellung durch den Richter; Art der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Der Subunternehmer muss nicht gleichzeitig gegen den Generalunternehmer auf Werklohnzahlung klagen, um legitimiert zu sein, die definitive Eintragung seines Pfandrechts zu erlangen (E. 3). Im Verfahren über die definitive Registrierung kann, falls die Bauarbeiten vollendet sind, einzig die Eintragung einer Kapitalhypothek im Sinne von Art. 794 Abs. 1 ZGB erwirkt werden (E. 4). Inscription; éance; èque; étaire; éfinit; Entrepreneur; éfinitive; égale; Hypothèque; énéral; -traitant; être; été; érêts; Action; ébiteur; Pfandsumme; Tribunal; SCHUMACHER; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandsumme; ément; Objet; édé; ération; étend; éré; éterminé; établi; Immeuble
121 III 445Bauhandwerkerpfandrecht; Ersatzsicherheit (Art. 839 Abs. 3 ZGB), Verzugszinse (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Willkür. Die Ersatzsicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB muss die gleiche Deckung bieten wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Mit Blick auf diese Bestimmung ist die Auffassung unhaltbar, beim Bauhandwerkerpfandrecht bestehe aufgrund von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für Verzugszinse Sicherheit nur für 3 1/2 Jahre (E. 5a). Offengelassen wird die Frage des Gerichtsstandes bezüglich der Ersatzsicherheiten (E. 5b). Bauhandwerkerpfandrecht; Sicherheit; Ersatzsicherheit; Verzugszinse; Obergericht; Urteil; Sinne; Gerichtsstand; SCHUMACHER; Beschwerdegegner; Entscheid; Grundbuch; Deckung; Gerichtsstandes; Ersatzsicherheiten; Begehren; Eintragung; Schriftenwechsel; Bauhandwerkerpfandrechte; Aufhebung; Sicherheiten; Erwägungen; Verzugszinsen; Zinsen; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung