ZGB Art. 794 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 794 ZGB vom 2025

Art. 794 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 794 Gestalt der Forderung 1. Betrag

1 Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.

2 Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubigers haftet.


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Art. 794 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230156BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Grundstück; Vertrags; Recht; Gipserarbeiten; Frist; Akontorechnung; Partei; Gericht; Pfandrecht; Arbeit; Beweis; Vollendung; Grundbuch; Grundbuchamt; Parteien; Unternehmer; Rechnung; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrechts; Forderung; ändlich
ZHHE230156BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Eintrag; Eintragung; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vertrag; Grundstück; Vertrags; Recht; Gipserarbeiten; Frist; Akontorechnung; Partei; Gericht; Pfandrecht; Arbeit; Beweis; Vollendung; Grundbuch; Grundbuchamt; Parteien; Unternehmer; Rechnung; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandrechts; Forderung; ändlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 467Art. 839 Abs. 3 ZGB, Art. 22 Abs. 2 GBV; Anerkennung der Forderung durch den Eigentümer oder deren Feststellung durch den Richter; Art der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Der Subunternehmer muss nicht gleichzeitig gegen den Generalunternehmer auf Werklohnzahlung klagen, um legitimiert zu sein, die definitive Eintragung seines Pfandrechts zu erlangen (E. 3). Im Verfahren über die definitive Registrierung kann, falls die Bauarbeiten vollendet sind, einzig die Eintragung einer Kapitalhypothek im Sinne von Art. 794 Abs. 1 ZGB erwirkt werden (E. 4). Inscription; éance; èque; étaire; éfinit; Entrepreneur; éfinitive; égale; Hypothèque; énéral; -traitant; être; été; érêts; Action; ébiteur; Pfandsumme; Tribunal; SCHUMACHER; Bauhandwerkerpfandrecht; Pfandsumme; ément; Objet; édé; ération; étend; éré; éterminé; établi; Immeuble
121 III 445Bauhandwerkerpfandrecht; Ersatzsicherheit (Art. 839 Abs. 3 ZGB), Verzugszinse (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Willkür. Die Ersatzsicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB muss die gleiche Deckung bieten wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Mit Blick auf diese Bestimmung ist die Auffassung unhaltbar, beim Bauhandwerkerpfandrecht bestehe aufgrund von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für Verzugszinse Sicherheit nur für 3 1/2 Jahre (E. 5a). Offengelassen wird die Frage des Gerichtsstandes bezüglich der Ersatzsicherheiten (E. 5b). Bauhandwerkerpfandrecht; Sicherheit; Ersatzsicherheit; Verzugszinse; Obergericht; Urteil; Sinne; Gerichtsstand; SCHUMACHER; Beschwerdegegner; Entscheid; Grundbuch; Deckung; Gerichtsstandes; Ersatzsicherheiten; Begehren; Eintragung; Schriftenwechsel; Bauhandwerkerpfandrechte; Aufhebung; Sicherheiten; Erwägungen; Verzugszinsen; Zinsen; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung