OR Art. 793 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 793 OR vom 2025

Art. 793 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 793 Leistung der Einlagen

1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.

2 Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 793 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC130046Ehescheidung Beruf; Berufung; Berufungskläger; Einzelgericht; Einkommen; Berufungsklägers; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Gesuchsteller; Unterhalts; Kinder; Urteil; Recht; Parteien; Geschäft; Verfahren; Monats; Dispositiv; Scheidung; Einkommens; Berufungsverfahren; Leistung; Beweismittel; Urteils; Entscheid; Uster; Unterhaltsbeiträge; Monatslohn
GRZK2 2021 43AberkennungsklageBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Darlehen; Recht; Darlehens; Berufungsbeklagten; Gesellschaft; Person; Regionalgericht; Urteil; Verfahren; Parteien; Verkauf; Sicherheit; Kaufrecht; Durchgriff; RG-act; Verlängerung; Bundesgericht; Entscheid; Rechtsöffnung; Forderung; Parteientschädigung; Verrechnung; Organ; önne

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 489Art. 285 ff. SchKG; Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz. Bestimmung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, die mit einem limitierten Kaufrecht belastet ist (E. 2). Rückerstattung bzw. Wertersatz bei anfechtbar erworbenen Stammanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet (E. 3). Stammanteile; Kantonsgericht; Liegenschaft; Kaufrecht; Gesellschaft; Liquidation; Recht; SchKG; Über; Berufung; Rückgabe; Bewertung; Wertersatz; Übertragung; Schuldner; Beklagten; Verkehrswert; Zeitpunkt; Rechtsgeschäft; Anfechtungsklage; Verkauf; Vorinstanz; Kaufrechts; Schenkung; Konkurs; Urteil; Rückerstattung; Gesellschafter