91 III 47 | Ordentliche Betreibung gegen eine unter Güterverbindung stehende Ehefrau mit Zugriffauf das Sondergut und das eingebrachte Frauengut. Art. 68 bis Abs. 1 SchKG. 1. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz der Schuldnerin, und zwar auch für die dazutretende Betreibung gegen den Ehemann; - dies auch dann, wenn er einen ausserhalb dieses Betreibungskreises wohnhaften gesetzlichen Vertreter hat. Art. 46 und 47 SchKG. (Erw. 3). 2. Nichtige Betreibungshandlungen: Wann ist eine nicht vom zuständigen Betreibungsamt angeordnete Pfändung nichtig? Art. 13, 46/47 und 53 SchKG. (Erw. 4). | Betreibung; Betreibungsamt; Wohnsitz; Ebikon; Ehemann; Ehefrau; Schuldner; Pfändung; ändig; Betreibungsort; Vertreter; Ebikon-Dierikon; Kriens; ändige; SchKG; Ehemannes; ändigen; Recht; Schuldnerin; Alois; önnen; Betreibungshandlungen; Wohnsitzes; Schuldners; Entscheid; Vormundschaft; ührt; Luzern; ätte; Vollgutbetreibung |