ZGB Art. 79 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 79 ZGB vom 2025

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Art. 79 Löschung des Registereintrages

Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.


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Art. 79 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/317’intimé; Appel; ’appel; ’appelante; ’il; écis; était; Suisse; Entretien; ésidente; élégué; édure; ’entre; érieur; ’entretien; écision; L’appel; ’union; ’est; élai; édé; -présidente; érieure
VDHC/2022/115’appel; ’entretien; ’union; ’appelant; ’enfant; édure; ’intimé; ’il; égué; ’intimée; ésidente; ’est; écis; écembre; élégué; ’ordonnance; èces; L’appel; écision; éférence; érante; êté; éré

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 III 47Ordentliche Betreibung gegen eine unter Güterverbindung stehende Ehefrau mit Zugriffauf das Sondergut und das eingebrachte Frauengut. Art. 68 bis Abs. 1 SchKG. 1. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz der Schuldnerin, und zwar auch für die dazutretende Betreibung gegen den Ehemann; - dies auch dann, wenn er einen ausserhalb dieses Betreibungskreises wohnhaften gesetzlichen Vertreter hat. Art. 46 und 47 SchKG. (Erw. 3). 2. Nichtige Betreibungshandlungen: Wann ist eine nicht vom zuständigen Betreibungsamt angeordnete Pfändung nichtig? Art. 13, 46/47 und 53 SchKG. (Erw. 4). Betreibung; Betreibungsamt; Wohnsitz; Ebikon; Ehemann; Ehefrau; Schuldner; Pfändung; ändig; Betreibungsort; Vertreter; Ebikon-Dierikon; Kriens; ändige; SchKG; Ehemannes; ändigen; Recht; Schuldnerin; Alois; önnen; Betreibungshandlungen; Wohnsitzes; Schuldners; Entscheid; Vormundschaft; ührt; Luzern; ätte; Vollgutbetreibung
82 III 19Zur Anwendung von Art. 92 Ziff. 1 SchK G: 1. Wann ist im Hinblick auf das zu erwartende Verwertungsergebnis von der Pfändung abzusehen? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist ein mündiges Kind des Schuldners zu seiner Familie zu zählen? Schuldner; Pfändung; Schuldnerin; Familie; Schuldners; Möbel; Kinder; Entscheid; ührten; Pfändungsurkunde; ändbar; Verwertung; Unterstützung; ährige; Rekurs; Waldstatt; Kompetenzstücke; Betreibung; SchKG; Voraussetzung; Person; Unterhaltsoder; Unterstützungspflicht; ährigen; änden; Eltern; Nussbaumer; Voraussetzungen; Sachverhalt; Personen