OR Art. 79 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 79 OR vom 2025

Art. 79 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 79 Erfüllung zur Geschäftszeit

Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhnlichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 79 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180280Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORGesellschaft; Einsicht; Recht; Gesellschafter; Auskunft; Beklagten; Kommentar; Gesellschafterversammlung; Auskunfts; Einsichtsrecht; Geschäftsführer; Klage; Ziffer; GmbHG; Rechtsbegehren; Verfahren; Informations; Revision; Basler; Verwaltungsrat; Informationen; Anspruch; Gericht; Commentaire; Bundesgericht; Klägers
VDPlainte/2016/1été; étaire; éside; ’au; Office; ésident; étaires; ’Office; ègle; érie; éreur; état; Office; ’est; écembre; Président; édure; érieur; ères; érieure; évrier; Arrondissement; ’immeuble; ’il

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 489Art. 285 ff. SchKG; Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz. Bestimmung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, die mit einem limitierten Kaufrecht belastet ist (E. 2). Rückerstattung bzw. Wertersatz bei anfechtbar erworbenen Stammanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet (E. 3). Stammanteile; Kantonsgericht; Liegenschaft; Kaufrecht; Gesellschaft; Liquidation; Recht; SchKG; Über; Berufung; Rückgabe; Bewertung; Wertersatz; Übertragung; Schuldner; Beklagten; Verkehrswert; Zeitpunkt; Rechtsgeschäft; Anfechtungsklage; Verkauf; Vorinstanz; Kaufrechts; Schenkung; Konkurs; Urteil; Rückerstattung; Gesellschafter
120 II 259Art. 686 Abs. 4 aOR; Übernahme von Aktien ohne Börsenkurs durch die Gesellschaft; Bestimmung ihres wirklichen Wertes. Begriff des wirklichen Wertes; massgebende Berechnungsfaktoren. Eine Regel, wonach der Liquidationswert in jedem Fall die untere Bewertungsgrenze bilden muss, ergibt sich nicht aus dem Bundesrecht (E. 2). Der Übernahmepreis ist in der Regel seit dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung im Aktienbuch zu verzinsen (E. 4). Nachher dem Aktienerwerber zugekommene Aktienerträge hat er sich auf die Zinsforderung anrechnen zu lassen (E. 5). Aktien; Gesellschaft; Eintragung; Bewertung; Liquidation; Obergericht; Zeitpunkt; Recht; Liquidations; Aktionär; Urteil; Übernahme; Liquidationswert; Anmeldung; Aktienbuch; Anspruch; Aktionäre; Erben; Unternehmens; Wertes; Regel; Namenaktien; Klägern; Aktienrecht; Werts; Umstände; Kommentar; Entscheid; Zukunft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, ThomasBasler Kommentar SchKG I2021
Hans, KollerBasler Strafrecht I2013