LDIP Art. 79 -

Einleitung zur Rechtsnorm LDIP:



Art. 79 LDIP dal 2025

Art. 79 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 79 Principio

1 Per le azioni concernenti i rapporti tra genitori e figlio, segnatamente per l’azione di mantenimento del figlio, sono competenti i tribunali svizzeri della dimora abituale del figlio ovvero quelli del domicilio o, in mancanza di domicilio, della dimora abituale del genitore convenuto.

2 Sono fatte salve le disposizioni della presente legge concernenti il nome (art. 33 e 37 a 40), la protezione dei minori (art. 85) e il diritto successorio (art. 86 a 89).


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Art. 79 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE230018EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Recht; Berufung; Verfahren; Vorinstanz; Kinder; Gericht; Parteien; Deutschland; Ziffer; Entscheid; Aufenthalt; Obhut; Kinderunterhalt; Unterhalt; Unterhalts; Wohnsitz; Urteil; HKsÜ; Ehegatten; Tochter; Zuständigkeit; Gesuchgegner; Antrag; Berufungsverfahren; Ehegattenunterhalt
ZHLE210046EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Parteien; Unterhalts; Betreuung; Einkommen; Berufung; Woche; Vorinstanz; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Schweiz; Wochen; Wegzug; Staat; Recht; Europa; Betreuungsunterhalt; Über; Recht; Dispositiv; Besuch; Sonntag; Gesuchsgegners; Entscheid; Arbeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2013/17Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
  1. )Sachverhalt
Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; Zahlung; Mutter; Schweizer; Person; Todesfallkapitals; Anspruch; Personalvorsorgestiftung; Betrag; Leistung; Kindes; Beklagten; Klage; Franken; Kapital; Schuld; ährigen
BSVD.2019.24 (AG.2019.515)AkteneinsichtAkten; Beigeladene; Beigeladenen; Akteneinsicht; Kindes; Beschwerde; Interesse; Person; Verfahren; Recht; Beschwerdeführers; Auflage; Richt; Personen; Entscheid; Einsicht; Vater; Akteneinsichtsrecht; Mutter; Basel; Stück; Anspruch; Aktenstück; Kommentar; Zuständig; Wohnsitz; ünde
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