LDIP Art. 79 -

Einleitung zur Rechtsnorm LDIP:



Art. 79 LDIP de 2025

Art. 79 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 79 Compétence 1. Principe

1 Les tribunaux suisses de la résidence habituelle de l’enfant ou ceux du domicile et, à défaut de domicile, ceux de la résidence habituelle du parent défendeur sont compétents pour connaître d’une action relative aux relations entre parents et enfant, notamment d’une action relative à l’entretien de l’enfant.

2 Les dispositions de la présente loi relatives au nom (art. 33, 37 à 40), à la protection des mineurs (art. 85) et aux successions (art. 86 à 89) sont réservées.


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Art. 79 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE230018EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Recht; Berufung; Verfahren; Vorinstanz; Kinder; Gericht; Parteien; Deutschland; Ziffer; Entscheid; Aufenthalt; Obhut; Kinderunterhalt; Unterhalt; Unterhalts; Wohnsitz; Urteil; HKsÜ; Ehegatten; Tochter; Zuständigkeit; Gesuchgegner; Antrag; Berufungsverfahren; Ehegattenunterhalt
ZHLE210046EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Parteien; Unterhalts; Betreuung; Einkommen; Berufung; Woche; Vorinstanz; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Schweiz; Wochen; Wegzug; Staat; Recht; Europa; Betreuungsunterhalt; Über; Recht; Dispositiv; Besuch; Sonntag; Gesuchsgegners; Entscheid; Arbeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2013/17Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
  1. )Sachverhalt
Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; Zahlung; Mutter; Schweizer; Person; Todesfallkapitals; Anspruch; Personalvorsorgestiftung; Betrag; Leistung; Kindes; Beklagten; Klage; Franken; Kapital; Schuld; ährigen
BSVD.2019.24 (AG.2019.515)AkteneinsichtAkten; Beigeladene; Beigeladenen; Akteneinsicht; Kindes; Beschwerde; Interesse; Person; Verfahren; Recht; Beschwerdeführers; Auflage; Richt; Personen; Entscheid; Einsicht; Vater; Akteneinsichtsrecht; Mutter; Basel; Stück; Anspruch; Aktenstück; Kommentar; Zuständig; Wohnsitz; ünde
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