BV Art. 79 - Fischerei und Jagd

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 79 BV vom 2024

Art. 79 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 79 Fischerei und Jagd

Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.


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Art. 79 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2012.24Abzüge von Pensionskassenbeiträgen, SonderbesteuerungKapital; Rekurrent; Pension; Vorsorge; Bundes; Rekurrenten; Arbeitgeber; Einkauf; Pensionskasse; Bundesgericht; Praxis; Bundesgerichts; Arbeitgebers; Abzug; Urteil; Einlage; Veranlagung; Steuerpraxis; Steuerpflichtigen; Kapitaleinlage; Einzahlung; Alter; Pensionierung; Leistung; Kapitalbezug; Sperrfrist; Kapitalleistung; Kapitalauszahlung; Besteuerung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2014 9AGVE - Archiv 2014 Kantonale Steuern 75 III. Kantonale Steuern 9 Art. 56 lit. g DBG, § 14 Abs. 1 lit. c StG Weder Verfolgung...Zweck; Kanton; Aufgabe; Zwecke; Beschwerdegegner; Person; Bundes; Steuerbefreiung; Mitglied; Aufgaben; Jagdaufseher; Mitglieder; Recht; Jagdgesellschaft; Steuern; Kommentar; Ausübung; Revier; Zwecken; Selbsthilfezweck; Jagdrevier; Kantonale; Verfolgung; Jagd-; Urteil; Personen; Abteilung; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 20 (9C_391/2023)
Regeste
Art. 712l ZGB ; Art. 32 Abs. 2 DBG ; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6).
Erneuerungsfonds; Liegenschaft; Stockwerkeigentümer; Urteil; Liegenschaftskosten; Bundessteuer; Liegenschaftskostenverordnung; Abzug; Kanton; Verwaltung; Unterhalt; Recht; Kantons; ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; Stockwerkeinheit; Einlage; Unterhalts; Kommentar; Stockwerkeigentum; Steuerverwaltung; Privatvermögen; Unterhaltskosten; Einlagen; Verkäufer; Einkommen; Verordnung; Liegenschaften; Stockwerkeigentums; MEIER-HAYOZ/REY; Hinweis
144 V 63Art. 23 lit. a BVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 28a Abs. 3 IVG; Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bei Teilerwerbstätigkeit. Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit (E. 6.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (E. 6.3.2). Invalidität; Invaliditätsgrad; Vorsorge; Invaliden; Arbeitsunfähigkeit; Urteil; Valideneinkommen; Stunden; Invalidenversicherung; Anspruch; Person; Leistung; Entscheid; Eintritt; Methode; Vorsorgeeinrichtung; Höhe; Pensum; Beschäftigung; Einkommen; Allianz; Teilzeitpensum; Sachverhalt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3540/2020(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenVorinstanz; Stiftung; Verfügung; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; Liquidator; Entscheid; Liquidation; Verfahren; Gericht; Verwalter; Verfahrens; Parteientschädigung; Stiftungsrat; BVGer-act; Wiedererwägung; Verfahrenskosten; Beilage; Personalvorsorgestiftung; Stiftungsaufsicht; Vorsorge; Handelsregister; Gebühr; Kostenvorschuss; Höhe; BVGeract; Eingabe; Einzelrichter; Michael
A-112/2018Wasserbau und WasserwirtschaftStauanlage; Stauanlagen; Gefährdung; Gefährdungspotential; Richtlinie; Bundes; Unterstellung; Interesse; Vorinstanz; Stauanlagengesetz; Sicherheit; Lindli; Anlage; Wasser; Aufsicht; Geschiebe; Bruch; Gutachten; Stauanlagengesetzgebung; Geschiebesammler; Interessen; Einwohnergemeinde; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Selzach; Gefährdungspotentials; Beurteilung; Flutwelle; Gefahr