AIG Art. 79 - Maximale Haftdauer

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 79 AIG vom 2025

Art. 79 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 79 (1) Maximale Haftdauer

1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

2 Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn:

  • a. die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert;
  • b. sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.
  • (1) Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 79 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRSK2-19-67-ünden; Ausschaffung; Ausschaffungshaft; Recht; Graubünden; Entscheid; Kanton; Verfahren; Kantons; Vollzug; Behörde; Verfahrens; Zwangsmassnahmen; Wegweisung; Person; Zwangsmassnahmengericht; Schweiz; Verlängerung; Behörden; Italien
    GRSK2-19-67-ünden; Ausschaffung; Ausschaffungshaft; Recht; Graubünden; Entscheid; Kanton; Verfahren; Kantons; Vollzug; Behörde; Verfahrens; Zwangsmassnahmen; Wegweisung; Person; Zwangsmassnahmengericht; Schweiz; Verlängerung; Behörden; Italien

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2023.376-Ausschaffung; Beschwerde; Ausschaffungshaft; Migration; Operation; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Migrationsamt; Verwaltungsgericht; Entscheid; Gefängnis; Behandlung; Hungerbühler; Gefängnisarzt; Vollzug; Rückführung; Ausreise; Vorinstanz; Ausländer; Versorgung; Wunde; Urteil
    SOVWBES.2021.349-Ausschaffung; Italien; Migration; Beschwerde; Ausreise; Verwaltungsgericht; Migrationsamt; Schweiz; Beschwerdeführers; Behörde; Ausschaffungshaft; Verfügung; Entscheid; Urteil; Bundesgericht; Behörden; Bundesgerichts; Haftgericht; Gefängnis; Eingabe; Ausländer; Haftgr; Anordnung; Vollzug; Nigeria; Asylgesuch; Rückübergabe; Deutschland; Bässlergut; Stellungnahme
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 II 49 (2C_408/2020)
    Regeste
    Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ; Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG ; Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ; Zulässigkeit der Durchsetzungshaft; Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise wegen coronabedingter Reisebeschränkungen (Mali). An der Beurteilung der EMRK-Konformität einer ausländerrechtlichen Administrativhaft besteht ein aktuelles Interesse, auch wenn inzwischen ein neuer Haftverlängerungsentscheid ergangen ist (E. 1).
    öglich; Ausreise; Durchsetzung; Durchsetzungshaft; Urteil; Ausschaffung; Wegweisung; Vollzug; Bundesgericht; Möglichkeit; Person; Entscheid; Beschwerdeführers; Pandemie; -Pandemie; Umstände; Behörden; Urteile; Festhaltung; Schweiz; öffentlich-rechtlichen; Hindernis; Zwangsmassnahme
    145 II 313 (2C_135/2019)Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 sowie Art. 79 AIG, Art. 66a Abs. 1 StGB, Art. 5 Abs. 2 BV; Administrativhaft aufgrund richterlicher Landesverweisung und vorangegangene, infolge eines asylrechtlichen Wegweisungsentscheids ausgesprochene Haft; maximale Haftdauer. Art. 79 AIG legt die maximale Haftdauer der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft fest. In diesem Zusammenhang ist die Administrativhaft, welche in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 AIG angeordnet wurde und Folge einer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB durch den Strafrichter verfügten richterlichen Landesverweisung ist, nicht zur Dauer der früheren, im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten Haft hinzuzurechnen, soweit die gesamte Dauer der verschiedenen Haftarten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist gewahrt, wenn - wie in der vorliegenden Konstellation - zwischen dem Asyl- und dem Strafverfahren mehrere Jahre liegen. In diesem Fall zählt die richterliche Landesverweisung zu einer neuen Frist im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG (E. 3). étent; étention; énal; Expulsion; édure; être; écision; Exécution; Asile; Autorité; étranger; Commissaire; étrangers; -après; -après:; énale; Directive; Suisse; éjour; égal; édures; éloignement; épend; Genève; édéral; été; Tribunal; écembre; ément; République