Art. 783 I. Errichtung
1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.
2 Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.
3 Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7H 15 178 | Die Ansprüche Privater aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind nicht von Vornherein als von der Eigentumsgarantie geschützte wohlerworbene Rechte zu qualifizieren, sondern sind vielmehr jeweils unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu prüfen. Die Übertragbarkeit eines Anspruchs kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass dieser durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet worden sei (E. 3.3). Der behauptete Anspruch ist weder dinglich (E. 3.4) noch realobligatorisch (E. 3.5), sondern persönlicher Natur. Der persönliche Anspruch ist nicht rechtsgeschäftlich übertragbar (E. 3.6). | Recht; Rechte; Abgabe; Anspruch; Vertrag; öffentlich; Wohlerworbene; öffentlich-rechtliche; Befreiung; übertragbar; Behauptete; Hinweis; Forderung; Eigentum; Hinweisen; Aufgr; Vertraglich; Urteil; Wäre; Grundbuch; Natur; Vertrauens; Verhältnisse; Übertragbarkeit; Eigentums; Herabsetzung; Vertrags; öffentlich-rechtlichen; Vertragliche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 I 321 | Art. 9 und 26 BV; Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast). Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes - privates und unentgeltliches - Recht auf Quellwasserbezug besteht (als Grunddienstbarkeit) auch ohne späteren Eintrag im Grundbuch weiter. Dies gilt auch für die als Ersatz für die Beeinträchtigung dieses Rechts (infolge Erstellens einer öffentlichen Wasserversorgung) durch Gerichtsurteil im Jahre 1901 der Gemeinde Altdorf im Sinne einer Grundlast auferlegte unentgeltliche Wasserlieferungspflicht zu Gunsten der ursprünglich Berechtigten. Diese Verpflichtung steht zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann aber in (analoger oder direkter) Anwendung von Art. 788 ZGB nach Ablauf von dreissig Jahren gekündigt werden (E. 5). Die altrechtliche unentgeltliche Wasserlieferungspflicht kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für deren Bemessung; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (E. 6). | Wasser; Recht; Recht; Grundlast; Altdorf; Beschwerde; Ablösung; Gemeinde; Wasserlieferung; Obergericht; Altrechtlich; Urteil; Altrechtliche; Unentgeltlich; Entschädigung; Wasserversorgung; Unentgeltliche; Beschwerdeführerin; Wasserrecht; Obligatorische; Quelle; Quellen; Eigentum; Kantons; Wasserlieferungspflicht; Rechte; Inkrafttreten; Grundbuch; Entscheid; Stehende |
124 III 196 | Ordentliche Ersitzung einer Grundlast (Art. 661 ZGB , Art. 731 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB, Art. 783 Abs. 3 ZGB, Art. 788 Abs. 2 ZGB und Art. 919 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR). Wasserbezugsrechte, die wegen Formmangels zu Unrecht im Grundbuch eingetragen sind, können ersessen werden (E. 2b). | Wasserbezugsrecht; Grundlast; Grundbuch; Wasserbezugsrechte; Ersitzung; Entschädigungslos; Appellationshof; Beklagten; Gekündigt; Bestehende; Kommentar; Recht; Berufung; X-Wasserversorgung; Ersessen; Dienstbarkeiten; Verpflichtung; Ordentliche; Urteil; Löschung; Wasserlieferung; Grunddienstbarkeit; Zürcher; Unrecht; Abgeordnetenversammlung; Gemeindeverband; Beschluss; Klage; Grundbuchblatt; Vertragliche |
Autor | Kommentar | Jahr |
DAVID JENNY | Basler Kommentar, Basel, Frankfurt | 1998 |