Art. 781 CCS dal 2024
Art. 781 E. Altre servitù
1 Possono essere costituite delle servitù d’altra natura, a favore di qualsiasi persona o collettivit , sopra determinati fondi, in quanto questi possano servire a determinati usi come all’esercizio del tiro a segno od al transito.
2 Salvo patto contrario, essi non sono cedibili e la loro estensione si determina secondo i bisogni ordinari degli aventi diritto.
3 Soggiacciono del resto alle disposizioni sulle servitù fondiarie.
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Art. 781 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG170002 | Forderung aus Mietvertrag | Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Geschäfts; Restaurant; Vorinstanz; Grundstück; Entscheid; Parteien; Restaurants; Mietvertrag; Miete; Mietgericht; Geschäftsraum; Vertrag; Sachverhalt; Obergericht; Beschluss; Bülach; Bundesgericht; Urteil; Mietgerichts; Rechtspflege; Mietzins; Mietverhältnis |
ZH | AA070021 | Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde im Zusammenhang mit Servitut | Urteil; Servitut; Bundes; Bundesgericht; Recht; Klage; Gewerbe; Entscheid; Stadt; Liegenschaft; Vorinstanz; Nichtigkeit; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergeschoss; Verfügung; Zweck; Handeln; Anspruch; Gericht; Verwaltungsgericht; Widerklage; Obergericht; Berufung; Zulässigkeit; Zusammenhang; Rüge; Kantons |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/207 | Entscheid Leistungen der Gemeinde an die Sanierung einer Schiessanlage, Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 8 Satz 1 f. SchAV. Die Beschwerdegegnerin ermöglicht ihren Schiesspflichtigen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen den Zugang zu zwei 300-m- Schiessanlagen und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten innerhalb ihres Gemeindegebietes nach. Damit besteht keine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m- Schiessanlage der Beschwerdeführerin einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zu entrichten (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/207). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_293/2020). | Schiessanlage; Gemeinde; Schiessanlagen; -m-Schiessanlage; Schiessverein; SchAV; Bundes; Schiessvereine; Schützen; Dienst; Vorinstanz; Baurecht; Hinweis; Beiträge; Entscheid; Schützengesellschaft; Erneuerung; Recht; Anlage; Schiesspflicht; Stadt; Verfügung; Verfahren; Unterhalt; Schiessübungen; Schiesswesen; Verfahrens; Hinweisen; Scheiben; Verein |
LU | A 07 72_1 | Der Rückbehalt eines Nutzungsrechts an einem Teil eines Parkhauses durch die Verkäuferschaft stellte im konkreten Fall eine steuerbegründende Handänderung gestützt auf § 2 Ziff. 3 lit. c HStG dar. | Grundstück; Eigentümer; Benutzung; Handänderung; Benutzungsrecht; Person; Autotresor; Grundstücks; Recht; Belastung; Parkhaus; Dienstbarkeit; Eigentümerdienstbarkeit; Eigentümers; Beeinträchtigung; Parkplätze; Grundstücke; Eigentümerschaft; Baurecht; Vertrag; Nutzniessung; Personaldienstbarkeit; Parkhauses; Übertragung; Weisungen; Eigentum |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 444 (5A_235/2011) | Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4). | Grundbuch; Kiesausbeutung; Kiesausbeutungsrecht; Kiesabbau; Abbau; Grundstück; Dienstbarkeitsvertrag; Aushub; Zustand; Obergericht; öffentlich-rechtliche; Kiesausbeutungsrecht; Aushubmaterial; Recht; Grundeigentümer; Zusatzvereinbarung; Materialien; Bewilligung; Vertrag; Grundbucheintrag; Rechte; Auslegung; Rekultivierung; Wiederherstellung; Vorschrift; Dienstbarkeiten; Zusatzvereinbarungen; Erwerbsgr; Dienstbarkeitsvertrags |
116 II 281 | Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB). Die Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB kann nicht derart auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkt werden, dass der Nutzen an den übrigen Teilen dem Eigentümer verbleibt. Eine in dieser Weise auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkte Nutzniessungsdienstbarkeit kann nur als andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB im Grundbuch eingetragen werden. | Nutzniessung; Wohnrecht; Grundstück; Gebäude; Eigentümer; Gebäudeteil; Recht; Eigentum; Wohnung; Ehegatte; Ehegatten; Grundbuch; Dienstbarkeiten; Gebäudeteile; Aufteilung; Eigentums; Sinne; Liegenschaft; Ausübung; Grundstücks; Nutzniesser; Nutzungsdienstbarkeit |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3828/2020 | Bahninfrastruktur | Leitung; Recht; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Bahnstrom; Interessen; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Gewässerraum; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Begehren; Vertrag |
A-6382/2017 | Bahninfrastruktur | Verfügung; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundesverwaltungsgericht; Gemeinde; Recht; Quot;; Fahrwegrecht; Person; Bahnübergang; Chamues-ch; Urteil; Auflage; Grundstück; Grundbuch; Personaldienstbarkeit; Sinne; Erwägung; Interesse; Aufhebung; Plangenehmigung; Öffentlichkeit; Erwägungen; Ausgestaltung |