Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 781 ZGB vom 2024

Art. 781 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 781 E. Andere Dienstbarkeiten

1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.

2 Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.

3 Im Übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.


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Art. 781 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG170002Forderung aus MietvertragBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Geschäfts; Restaurant; Vorinstanz; Grundstück; Entscheid; Parteien; Restaurants; Mietvertrag; Miete; Mietgericht; Geschäftsraum; Vertrag; Sachverhalt; Obergericht; Beschluss; Bülach; Bundesgericht; Urteil; Mietgerichts; Rechtspflege; Mietzins; Mietverhältnis
ZHAA070021Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde im Zusammenhang mit ServitutUrteil; Servitut; Bundes; Bundesgericht; Recht; Klage; Gewerbe; Entscheid; Stadt; Liegenschaft; Vorinstanz; Nichtigkeit; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergeschoss; Verfügung; Zweck; Handeln; Anspruch; Gericht; Verwaltungsgericht; Widerklage; Obergericht; Berufung; Zulässigkeit; Zusammenhang; Rüge; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/207Entscheid Leistungen der Gemeinde an die Sanierung einer Schiessanlage, Art. 133 Abs. 1 Satz 1 MG, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 8 Satz 1 f. SchAV. Die Beschwerdegegnerin ermöglicht ihren Schiesspflichtigen für ausserdienstliche militärische Schiessübungen den Zugang zu zwei 300-m- Schiessanlagen und kommt damit ihren schiessrechtlichen Pflichten innerhalb ihres Gemeindegebietes nach. Damit besteht keine militärrechtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich in die 300-m- Schiessanlage der Beschwerdeführerin einzukaufen und angemessene Beiträge an deren Unterhalt und Erneuerung zu entrichten (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2019/207). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_293/2020). Schiessanlage; Gemeinde; Schiessanlagen; -m-Schiessanlage; Schiessverein; SchAV; Bundes; Schiessvereine; Schützen; Dienst; Vorinstanz; Baurecht; Hinweis; Beiträge; Entscheid; Schützengesellschaft; Erneuerung; Recht; Anlage; Schiesspflicht; Stadt; Verfügung; Verfahren; Unterhalt; Schiessübungen; Schiesswesen; Verfahrens; Hinweisen; Scheiben; Verein
LUA 07 72_1Der Rückbehalt eines Nutzungsrechts an einem Teil eines Parkhauses durch die Verkäuferschaft stellte im konkreten Fall eine steuerbegründende Handänderung gestützt auf § 2 Ziff. 3 lit. c HStG dar.Grundstück; Eigentümer; Benutzung; Handänderung; Benutzungsrecht; Person; Autotresor; Grundstücks; Recht; Belastung; Parkhaus; Dienstbarkeit; Eigentümerdienstbarkeit; Eigentümers; Beeinträchtigung; Parkplätze; Grundstücke; Eigentümerschaft; Baurecht; Vertrag; Nutzniessung; Personaldienstbarkeit; Parkhauses; Übertragung; Weisungen; Eigentum
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 444 (5A_235/2011)Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4). Grundbuch; Kiesausbeutung; Kiesausbeutungsrecht; Kiesabbau; Abbau; Grundstück; Dienstbarkeitsvertrag; Aushub; Zustand; Obergericht; öffentlich-rechtliche; Kiesausbeutungsrecht; Aushubmaterial; Recht; Grundeigentümer; Zusatzvereinbarung; Materialien; Bewilligung; Vertrag; Grundbucheintrag; Rechte; Auslegung; Rekultivierung; Wiederherstellung; Vorschrift; Dienstbarkeiten; Zusatzvereinbarungen; Erwerbsgr; Dienstbarkeitsvertrags
116 II 281Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB). Die Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB kann nicht derart auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkt werden, dass der Nutzen an den übrigen Teilen dem Eigentümer verbleibt. Eine in dieser Weise auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkte Nutzniessungsdienstbarkeit kann nur als andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB im Grundbuch eingetragen werden. Nutzniessung; Wohnrecht; Grundstück; Gebäude; Eigentümer; Gebäudeteil; Recht; Eigentum; Wohnung; Ehegatte; Ehegatten; Grundbuch; Dienstbarkeiten; Gebäudeteile; Aufteilung; Eigentums; Sinne; Liegenschaft; Ausübung; Grundstücks; Nutzniesser; Nutzungsdienstbarkeit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3828/2020BahninfrastrukturLeitung; Recht; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Bahnstrom; Interessen; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Gewässerraum; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Begehren; Vertrag
A-6382/2017BahninfrastrukturVerfügung; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundesverwaltungsgericht; Gemeinde; Recht; Quot;; Fahrwegrecht; Person; Bahnübergang; Chamues-ch; Urteil; Auflage; Grundstück; Grundbuch; Personaldienstbarkeit; Sinne; Erwägung; Interesse; Aufhebung; Plangenehmigung; Öffentlichkeit; Erwägungen; Ausgestaltung