Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 78 VwVG vom 2022

Art. 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 78

1 Verfügt der Bundesrat als einzige oder als erste Instanz, so stellt ihm das in der Sache zuständige Departement Antrag.

2 Es übt die Befugnisse aus, die dem Bundesrat bis zur Verfügung zustehen.

3 Im Übrigen finden die Artikel 7–43 Anwendung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/528élai; écision; écité; ’opposition; édéral; LPA-VD; ’elle; était; Poste; Assurance; éposé; France; ’il; Caisse; Accidents; ’assurance; éclaré; ’à; ’est; Lucerne; ’accidents; -après; éterminer
VD2023/706LPA-VD; écision; élai; ’il; ’autorité; édéral; éputé; épens; éance; ’acte; éterminer; éposé; édure; échéant; ’est; Envoi; TRIBUNAL; CANTONAL; ASSURANCES; SOCIALES; Composition; Piguet
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Waldmann, Philippe WeissenbergerPraxis VwVG2009