Art. 78 LEF dal 2024
Art. 78 Effetti
1 L’opposizione sospende l’esecuzione.
2 Se il debitore contesta soltanto una parte del credito, l’esecuzione può proseguirsi per l’ammontare non contestato.
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Art. 78 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210222 | Forderung | Beklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig |
ZH | HG210222 | Forderung | Beklagte; Beklagten; Leistung; Werkvertrag; Sanitär; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; Vertrag; Abnahme; Erstellung; Revisionspläne; Ausführung; Klage; Beweis; ällig |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2003 11 | 11 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82und Art. 271 Abs. 1 SchKG.Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörungdes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt aufdas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.Gemäss... | SchKG; Arrest; LugÜ; Urteil; Vollstreckung; Rechtsöffnung; Rechtsöffnungs; Sicherung; Entscheid; Zwangsvollstreckung; Betreibung; Urteils; Schuldner; Vollstreckbarerklärung; Forderung; Arrestbefehl; Sicherungsmassnahme; Schuldners; Antrag; Rechtsvorschlag; Gesuchsteller; Gläubiger; Rechtsöffnungsrichter; Konkurs; Anhörung; Zulassung; Obergericht; Schuldbetreibung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 567 (5A_487/2014) | Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). | Recht; Rechtsvorschlag; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Betreibungsamt; Forderung; Betriebene; Schuld; Vermögens; Fortsetzung; Konkurs; Einrede; Auslegung; Rechtsvorschlages; Rechtsvorschlag; Vermögen; Betriebenen; Fortsetzungsbegehren; Aufsichtsbehörde; Richter; Verfahren; Oberland; Entscheid; Schuldbetreibung; Lehre; Schuldner; Urteil; Zivilsachen; Grundsätze |
136 III 566 (5A_36/2010) | Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3). | Rechtsöffnung; LugÜ; Gericht; Lugano; SchKG; Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand; Forderung; Urteil; Verfahren; Zwangsvollstreckung; Sparkasse; Kanton; Rechtsöffnungsverfahren; Luzern; Obergericht; Kantons; Zuständigkeit; Rechtsprechung; Betreibung; Gerichtsstandsvereinbarung; Rechtsöffnungsverfahrens; SZIER; Forderungsprozess; Betrag; Betriebene; Entscheid; Obergerichts |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Adrian Staehelin | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I | 2010 |
Staehelin | Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 2010 |