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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 78 SchKG vom 2024

Art. 78 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 78 Wirkungen

1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.

2 Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210222ForderungKlagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Leistung; Partei; Rungen; Werkvertrag; Sanitär; Bestreite; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; änderung; Gemachte; Vertrag; Bestritt; Bestellt; MwSt; Bestritten; Vereinbart
ZHHG210222ForderungKlagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Leistung; Partei; Rungen; Werkvertrag; Sanitär; Bestreite; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; änderung; Gemachte; Vertrag; Bestritt; Bestellt; MwSt; Bestritten; Vereinbart
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2003 1111 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82und Art. 271 Abs. 1 SchKG.Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörungdes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt aufdas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.Gemäss...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 567 (5A_487/2014)Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). Recht; Rechtsvorschlag; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Betreibungsamt; Forderung; Betriebene; Beschwerde; Schuld; Erhob; Vermögens; Fortsetzung; Erhoben; Konkurs; Einrede; Auslegung; Rechtsvorschlages; Rechtsvorschlag; Betriebenen; Gesetzte; Bestritten; Aufsichtsbehörde; Fortsetzungsbegehren; Richter; Verfahren; Aufl; Vermögen; Fehlenden; Oberland
136 III 566 (5A_36/2010)Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3). Rechtsöffnung; LugÜ; Provisorische; Gericht; SchKG; Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand; Forderung; Urteil; Verfahren; Beschwerde; Zwangsvollstreckung; Sparkasse; Provisorischen; Kanton; Rechtsöffnungsverfahren; Luzern; Obergericht; Kantons; Zuständigkeit; Rechtsprechung; Betreibung; Gerichtsstandsvereinbarung; Erhob; Rechtsöffnungsverfahrens; Aufl; SZIER; Materiellrechtliche; Forderungsprozess; Betrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BessenichBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2010
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