Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 78 SchKG vom 2024
Art. 78 Wirkungen
1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2 Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 78 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210222 | Forderung | Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Leistung; Partei; Rungen; Werkvertrag; Sanitär; Bestreite; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; änderung; Gemachte; Vertrag; Bestritt; Bestellt; MwSt; Bestritten; Vereinbart |
ZH | HG210222 | Forderung | Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Leistung; Partei; Rungen; Werkvertrag; Sanitär; Bestreite; Parteien; Recht; SIA-Norm; Unternehmer; Leistungen; Leistung; Abzug; Vergütung; Bestellung; Betrag; Revisions; Dachgeschoss; änderung; Gemachte; Vertrag; Bestritt; Bestellt; MwSt; Bestritten; Vereinbart |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2003 11 | 11 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82und Art. 271 Abs. 1 SchKG.Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörungdes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt aufdas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.Gemäss... | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 567 (5A_487/2014) | Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). | Recht; Rechtsvorschlag; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Betreibungsamt; Forderung; Betriebene; Beschwerde; Schuld; Erhob; Vermögens; Fortsetzung; Erhoben; Konkurs; Einrede; Auslegung; Rechtsvorschlages; Rechtsvorschlag; Betriebenen; Gesetzte; Bestritten; Aufsichtsbehörde; Fortsetzungsbegehren; Richter; Verfahren; Aufl; Vermögen; Fehlenden; Oberland |
136 III 566 (5A_36/2010) | Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung. Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3). | Rechtsöffnung; LugÜ; Provisorische; Gericht; SchKG; Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand; Forderung; Urteil; Verfahren; Beschwerde; Zwangsvollstreckung; Sparkasse; Provisorischen; Kanton; Rechtsöffnungsverfahren; Luzern; Obergericht; Kantons; Zuständigkeit; Rechtsprechung; Betreibung; Gerichtsstandsvereinbarung; Erhob; Rechtsöffnungsverfahrens; Aufl; SZIER; Materiellrechtliche; Forderungsprozess; Betrag |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Bessenich | Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 2010 |