Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 78

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 78 MVG vom 2024

Art. 78 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 78 Arbeitslosenversicherung

Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (1) zusammen, so gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor. Vorbehalten bleibt die Anrechnung des Arbeitslosentaggeldes nach Artikel 34 Absatz 2.

(1) SR 837.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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