Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 78
Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 78 BZG vom 2025
Art. 78 Haftung für Schäden Grundsätze
1 Bund, Kantone oder Gemeinden haften für alle Schäden, die das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen in Erfüllung der Aufgaben des Zivilschutzes Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des oder der Geschädigten oder Dritter verursacht wurde.
2 Schadenersatzpflichtig ist das Gemeinwesen, dem die jeweils aufbietende Stelle angehört.
3 Bei Tatbeständen, die unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, gehen diese dem vorliegenden Gesetz vor.
4 Geschädigte können gegen das Lehrpersonal sowie gegen Schutzdienstpflichtige keine Ansprüche geltend machen.
5 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit anderen Partnerorganisationen nach Artikel 3 oder der Armee.
6 Im Falle eines bewaffneten Konflikts sind die Bestimmungen dieses Kapitels nicht anwendbar.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.