Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 77g

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 77g URG vom 2022

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Art. 77g (1) Kosten

1 Die Vernichtung der Ware erfolgt auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin.

2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 77e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 77f Absatz 1.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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