StGB Art. 77b -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 77b StGB vom 2025

Art. 77b Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 77b Halbgefangenschaft (1)

1 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:

  • a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und
  • b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
  • 2 Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.

    3 Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.

    4 Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 77b Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210586Vergewaltigung etc.Beschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Geschädigten; Richt; Vorinstanz; Verteidigung; Vergewaltigung; Aussage; Sinne; Berufung; Freiheitsstrafe; Nötigung; Aussagen; Gericht; Vorfall; Anklage; Recht; Staatsanwaltschaft; Urteil; Vollzug; Handlung; Probezeit; Wohnung; Gerichtskasse; Übrigen
    ZHSB180488Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Urteil; Berufung; Vollzug; Vorinstanz; Dispositiv; Kantons; Asservatennummer; Genugtuung; Geldstrafe; Verteidigung; Verfahren; Körperverletzung; Busse; Dispositivziffer; Gericht; Staat; Sinne; Prognose; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Urteils; Probezeit; Berufungsverfahren; Tatschwere
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2023.350-Halbgefangenschaft; Vollzug; Gericht; Beschwerde; Vollzugs; Beschwerdeführers; Vollzug; Urteil; Freiheitsstrafe; Verwaltungsgericht; Entscheid; Recht; Kanton; Voraussetzung; Arbeit; Kantons; Reststrafe; Normalvollzug; Arbeitsexternat; Solothurn; Verfügung; Zusatzstrafe; Vorinstanz; Recht; Basel; Freiheitsstrafen; Verhalten
    SOVWBES.2023.5-Arbeit; Halbgefangenschaft; Vollzug; Beschwerde; Vollzugs; Beschwerdeführers; Entscheid; Verwaltungsgericht; Beschäftigung; Vollzug; Schweiz; Freiheitsstrafe; Voraussetzung; Recht; Aufenthalt; Erziehungsarbeit; Verbüssung; Vollzugsform; Verfügung; Verurteilte; Ausbildung; Recht; Ehefrau; Normalvollzug; Aufenthaltsbewilligung; Voraussetzungen; Gesuch
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