LwG Art. 77b - Höhe der Beiträge

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 77b LwG vom 2025

Art. 77b Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 77b Höhe der Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen.

2 Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Beiträge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 (1) über den Natur- und Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (2) , so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen.

(1) SR 451
(2) SR 814.20

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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