ZGB Art. 779l -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 779l ZGB vom 2025

Art. 779l Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 779l Höchstdauer (1)

1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.

2 Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 779l Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Recht; Grundstücke; Beitrags; Abgabe; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Baurechts; Sondervorteil; Grundeigentümer; Bauberechtigte; Anlage; Gemeinde; Transformatorenstation; Steuer; Anlagen; Strasse; Bauberechtigten; Baute; Grundbuch; Interesse; Perimeterverordnung
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Recht; Grundstücke; Beitrags; Abgabe; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Baurechts; Sondervorteil; Grundeigentümer; Bauberechtigte; Anlage; Gemeinde; Transformatorenstation; Steuer; Anlagen; Strasse; Bauberechtigten; Baute; Grundbuch; Interesse; Perimeterverordnung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/2-2014/28EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Richter Rudolf Lippuner und Richterin Eliane Kaiser, Gerichtsschreiber Philipp Lenz Grund; Grundstück; Baurecht; Vertrag; Recht; Handänderung; Steuer; Rekurs; Vertrags; Rekurrentin; Handänderungssteuer; Baurechts; Vertragsdauer; Grundstücke; Grundbuch; Person; Stadt; Grundstücks; Belastung; Personaldienstbarkeit; Verlängerung; Veranlagung; Entscheid; Tatbestand; Einsprache; Vorinstanz; Personaldienstbarkeitsvertrag; Grundbuchamt
AGAGVE 2004 127AGVE 2004 127 S.489 2004 Grundbuchrecht 489 VIII. Grundbuchrecht 127 Art. 781 ZGB; Art. 7 GBV Verein X; Grundbuchbeschwerde...Person; Personaldienstbarkeit; Grundbuch; Grundstück; Nutzniessung; Wohnrecht; Stockwerk; Dienstbarkeit; Dienstbarkeiten; Stockwerkeigentum; Belastung; Recht; Grundstücks; Benutzung; Stockwerkeigentums; Personaldienstbarkeiten; Nutzungs; Eigentümer; Benutzungsrecht; Ausübung; änkte
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