SCC Art. 779d -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 779d SCC from 2022

Art. 779d Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 779d 2. Compensation (1)

1 The landowner must pay the holder of the expired right adequate compensation for the buildings which have reverted to his or her ownership, but such compensation is subject to the outstanding claims of creditors to whom the building right was pledged as security and is not payable to the holder of the building right without their consent.

2 If the compensation has neither been paid nor secured, the holder of the expired right or a creditor to whom the building right was pledged as security may request that a mortgage right be registered in place of and with the same rank as the expired right as security for the compensation claim.

3 Such registration must be made within three months of expiry of the building right.

(1) Inserted by No I of the FA of 19 March 1965, in force since 1 July 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 779d Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG210004Ablehnung eines SchiedsrichtersRecht; Ablehnung; Schiedsger; Schiedsgericht; Abgelehnte; Rechtsanwältin; Schiedsgerichts; Parteien; Schiedsrichter; Vergle; Vergleich; Gesuch; Vergleichsverhandlung; Gericht; Gesuchsgegner; Bekanntschaft; Beziehung; Gesuchsgegnerin; Obergericht; Entscheid; Mitglied; Abgelehnten; Unabhängigkeit; Rechtsvertreter; Schiedsverfahren; Ablehnungsgesuch
ZHLB160031DienstbarkeitBaurecht; Heimfall; Berufung; Baurechts; Beklagten; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Vertrag; Fläche; Grundstück; Parteien; Recht; Heimfallregelung; Berufungsklägerinnen; Streitwert; Grundbuch; Vereinbarung; Heimfallbestimmung; Heimfallbestimmungen; Zeuge; Vertrags; Gericht; Baurechtsvertrag; Entscheid; ätte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 10 80 81_1Art. 8 BV; Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 DBG; § 41 lit. a StG. Einkom­menssteuerliche Behandlung des Baurechtszinses beim Bauberechtigten. Baurechtszinse für die Nutzungsüberlassung von unüberbautem Land sind weder als Gewinnungskosten noch als Schuldzinsen abzugsfähig. Ebenso wenig handelt es sich um Liegenschaftsunterhaltskosten oder um dauernde Lasten (E. 3). Dem fehlenden Eigen­tum an Grund und Boden des Bauberechtigten wird mittels eines teilweisen Abzugs des Baurechtszinses (zu 70%) beim Eigenmietwert Rechnung getragen (E. 4c). Es ist mit dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar, dass der steuerbare Nettoliegenschaftsertrag beim bauberechtigten Selbstnutzer von Wohnliegenschaften und beim selbstnutzenden Eigentümer einer solchen Liegenschaft nicht gleich hoch ausfällt (E. 5). (Teil 1)Baurecht; Baurechts; Baurechtszins; Baurechtszinse; Steuer; Baurechtszinsen; Mietwert; Abzug; Recht; Eigenmietwert; Bauberechtigte; Gewinnung; Gewinnungskosten; Liegenschaft; Grundstück; Kanton; Bauberechtigten; Bundessteuer; Rechtsprechung; Besteuerung; Eigentum; Einkommen; Veranlagung; Grundsatz; Einkünfte; Reich; Kommentar; Anschaffung; Gebäude
LUA 08 2Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; §§ 2 und 3 PV; § 61 Abs. 1 StrG. Bestimmung des Beitragsschuldners im Zusammenhang von eingeräumten Baurechten bei öffentlichen Werken bzw. vorliegend bei einer privaten Erschliessungsstrasse. Das selbständige und dauernde Baurecht ist zivilrechtlich ein Grundstück. Das Baurechtsgrundstück ist dementsprechend begrifflich als Grundstück im Sinn von § 3 Abs. 2 PV zu verstehen, welches bei der vorliegenden Interessenlage anstelle des Grundstücks der Baurechtsgeberin als interessiertes Grundstück und demnach als perimeterpflichtiges Grundstück für die Kosten einer Privatstrasse heranzuziehen ist.Baurecht; Baurechts; Grundstück; Perimeter; Erschliessung; Recht; Grundeigentümer; Bauberechtigte; Eigentümer; Beitragspflicht; Perimeterverordnung; Anlage; Bauberechtigten; Anlagen; Beitragsschuld; Gemeinde; Werke; Grundstücke; Regel; Beitragsschuldner; Grundstücks; X-strasse; Beiträge; Strasse; Baukosten; Auslegung
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