ZGB Art. 77 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 77 ZGB vom 2025

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Art. 77 Von Gesetzes wegen

Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.


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Art. 77 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150126Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG / Insolvenz)Verein; Vereins; Konkurs; SchKG; Auflösung; Vorstand; Entscheid; Mitglied; Insolvenz; Vorinstanz; Vereinsversammlung; Beschluss; Mitglieder; Gericht; Statuten; Zahlungsunfähigkeit; Konkurseröffnung; Verfahren; Beschwerdeführers; Auflösungsbeschluss; Bundesgericht; Oberrichterin; Verfügung; Recht; Insolvenzerklärung; BK-Riemer; Heini/Scherrer
ZHRT140154Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Konkurs; Gesuchsteller; Vorinstanz; Einstellung; Beschwerde; SchKG; Entscheid; Konkurses; Liquidation; Verfügung; Bundesgericht; Bezirks; Arrest; Aktiven; Rechtspersönlichkeit; Verein; Urteil; Gesuchsgegners; Betreibung; Handelsregister; Rechtsöffnung; Audienz; Bezirksgericht; Einzelgericht; Löschung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 146Art. 712a ff. ZGB, Art. 20bis SchlT ZGB. Umwandlung von Miteigentum mit übertragbaren Nutzungsdienstbarkeiten, das nach Inkrafttreten des ZGB als Ersatz für das Stockwerkeigentum gemäss Walliser Recht begründet worden ist, in Stockwerkeigentum. 1. Das dem Wohnrecht nach Art. 776 ZGB entsprechende, aber vererbliche und übertragbare Benützungsrecht an einer Wohnung kann nicht Gegenstand einer übertragbaren Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 Abs. 2 ZGB sein: Solche Dienstbarkeiten, die dem System des Sachenrechts des ZGB widersprechen, sind nichtig (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Nichtigkeit der Dienstbarkeit zieht die Nichtigkeit des Miteigentums nach sich, wenn beide einzig dazu bestimmt waren, zusammen die Umwandlung von ehemaligem Stockwerkeigentum des kantonalen Rechts in eine juristisch zulässige Form nach Bundesrecht zu erlauben (E. 3). 2. Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäss dem Recht des Kantons Wallis im Falle des Widerspruchs eines Beteiligten, wenn dieser die Verpflichtung bestreitet, den Rechtsgrund der Liegenschaft der neuen bundesrechtlichen Gesetzgebung über das Stockwerkeigentum anzupassen (E. 4). été; étage; étages; étaire; Ancien; édéral; étaires; égime; Adaptation; Société; érative; Recht; Immeuble; édure; Conseil; Ancienne; Stockwerkeigentum; était; âtiment; Valais; étuel; étés; Entrée; Conservateur; Tribunal; être; étaient; Espèce; Autorité
101 Ib 329Bundesbeschluss betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne vom 20. Dezember 1972 (BB). Art. 1 f. BB ermächtigen den Beauftragten nicht zur Überwachung der Baurechtszinse. Preis; Baurecht; Baurechtszins; Preise; Baurechtszinse; Überwachung; Beauftragte; Preisüberwachung; Dienstleistungen; Bundesrat; Beauftragten; Geltungsbereich; Grundstück; Zweck; Preiserhöhungen; Bürgerspital; Basel; Wohngenossenschaft; Bundesbeschluss; Anpassung; Meldepflicht; Gesetzgeber; Unterstellung; Löhne; Gewinne; Wohngenossenschaften; Missbräuche; Beschluss