Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) Art. 77

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAINF:



Art. 77 LAINF dal 2024

Art. 77 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 77 Obbligo degli assicuratori di effettuare le prestazioni

1 In caso d’infortuni, le prestazioni sono effettuate dall’assicuratore presso il quale il lavoratore era assicurato al momento dell’evento infortunistico. In caso di malattie professionali, le prestazioni sono dovute dall’assicuratore presso cui il lavoratore era assicurato al momento in cui la sua salute fu da ultimo messa in pericolo da sostanze nocive o determinati lavori o dall’esercizio dell’attivit professionale.

2 In caso d’infortunio non professionale, le prestazioni sono effettuate dall’assicuratore presso il quale l’infortunato era da ultimo assicurato anche contro gl’infortuni professionali.

3 Il Consiglio federale regola l’obbligo di effettuare le prestazioni e la cooperazione degli assicuratori:

  • a. nei casi di assicurati alle dipendenze di diversi datori di lavoro;
  • b. in caso di reiterato infortunio, segnatamente per la perdita di organi geminati o altre modifiche del grado d’invalidit ;
  • c. in caso di morte di ambedue i genitori;
  • d. ove la causa della malattia professionale si sia manifestata in più aziende vincolate ad assicuratori differenti.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 77 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2024/791était; ’il; ’ai; Accident; ’est; ’était; ération; Assurance; écision; ’accident; écembre; Accidents; ’au; éré; Supercross; édéral; înement; évrier; ’as; ’entre; Monsieur; ’avait; ’année; ères
    VD2018/83-Assuré; Assurée; Activité; écision; édecin; Dresse; étaient; Assurance; Accident; ômes; édical; Accidents; épond; égale; également; érant; Action; Assureur; Asthme; Avait; ésenté; épondérant; écessaire; édicaux; édéral
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2016/47Entscheid Art. 77 UVG: Leistungserbringer bei Nichtberufsunfällen ist derjenige Versicherer, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war. Für die Folgen eines früheren Unfalls mit Versicherungsschutz bei einem früheren Unfallversicherer besteht ein Rückgriffsrecht gegenüber diesem.Art. 6 UVG: Die Beurteilung eines überwiegend wahrscheinlichen Dahinfallens der Unfallkausalität für die fortdauernden Schulterschmerzen per Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2017, UV 2016/47). Unfall; Schulter; Rotatorenmanschette; Supraspinatus; Untersuchung; Supraspinatussehne; Beschwerden; Operation; Impingement; Bericht; Beurteilung; Bursitis; Kapsulitis; Einsprache; Recht; Erwägung; Bereich; Entscheid; Leistungseinstellung; Versicherungsgericht; Wahrscheinlichkeit; Unfälle; Unfalls; Arbeit; Behandlung; Einspracheentscheid; Zeitpunkt; ürliche
    SGUV 2015/38Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). Über; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Leistung; Mobiliar; Berufskrankheit; Anspruch; Versicherung; Arbeit; Rückfall; Verfügung; Leistungen; Übergangstaggeld; Einsprache; Zeitpunkt; Versicherer; Gefährdung; Berufskrankheiten; Ausrichtung; Sinne; Recht; Beschwerden; Taggeld; Empfehlung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 195 (8C_114/2020)
    Regeste
    Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
    Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Erlass; Versicherung; Versicherer; Personen; Berufskrankheit; Urteil; Anspruch; Unfallversicherer; Arbeitnehmer; Zusammenhang; Unfallversicherung; Berufskrankheiten; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständig; Arbeitslose; Zuständigkeit; Arbeitslosen; Zeitpunkt; Arbeitgebers
    144 V 29Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG; Art. 99 Abs. 2 UVV; Art. 49 Abs. 4 ATSG; Einsprachelegitimation des zweiten Unfallversicherers bezüglich der Leistungsverfügung des fallführenden Unfallversicherers. Bei einem Nichtberufsunfall einer versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich belastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise davon berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Daran ändert nichts, dass der zweite Versicherer seine Leistungen nicht der versicherten Person selber auszurichten, sondern seinen Anteil dem fallführenden Versicherer zurückzuerstatten hat (E. 4). SWICA; Einsprache; Versicherer; Verfügung; Person; Leistungspflicht; Unfall; Recht; Entscheid; Konstellation; Gericht; Versicherungsträger; Unfallversicherer; Versicherers; Rechtsmittel; Vorinstanz; Bindungswirkung; Urteil; Arbeitgebern; Leistungen; Verdienst; Ergebnis; Sinne

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-5764/2016Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernVisana; Leistung; Unfall; Versicherer; Leistungen; Bundes; Verfügung; Verfahren; Versicherung; Vorleistung; Rückerstattung; Unfallversicherer; Recht; Person; BVGer; Vorakten; Rente; Bundesgericht; Deckung; Taggeld; Urteil; Berufs; Nichtberufsunfall; Verhältnis; Leistungspflicht; Höhe
    C-682/2015Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernUnfall; Vorakten; BVGer; Arbeit; Beschwerden; Akten; Verfügung; Leistung; Gutachten; Unfälle; Beweis; Bundes; Arbeitsunfähigkeit; Recht; MEDAS; Behandlung; Versicherer; Schmerzen; Vorinstanz; Distorsion; Unfallversicherer; Urteil; ürden

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Bollinger, Gehring, Kieser Kommentar KVG, UVG2018