Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 77

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 77 UVG vom 2024

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Art. 77 Leistungspflicht der Versicherer

1 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war.

2 Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.

3 Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer:

  • a. für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden;
  • b. bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt;
  • c. beim Tode beider Elternteile;
  • d. bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 77 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2024/791était; ’il; ’ai; Accident; ’est; ’était; ération; Assurance; écision; ’accident; écembre; Accidents; ’au; éré; Supercross; édéral; înement; évrier; ’as; ’entre; Monsieur; ’avait; ’année; ères
    VD2018/83-Assuré; Assurée; Activité; écision; édecin; Dresse; étaient; Assurance; Accident; ômes; édical; Accidents; épond; égale; également; érant; Action; Assureur; Asthme; Avait; ésenté; épondérant; écessaire; édicaux; édéral
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2016/47Entscheid Art. 77 UVG: Leistungserbringer bei Nichtberufsunfällen ist derjenige Versicherer, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war. Für die Folgen eines früheren Unfalls mit Versicherungsschutz bei einem früheren Unfallversicherer besteht ein Rückgriffsrecht gegenüber diesem.Art. 6 UVG: Die Beurteilung eines überwiegend wahrscheinlichen Dahinfallens der Unfallkausalität für die fortdauernden Schulterschmerzen per Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2017, UV 2016/47). Unfall; Schulter; Rotatorenmanschette; Supraspinatus; Untersuchung; Supraspinatussehne; Beschwerden; Operation; Impingement; Bericht; Beurteilung; Bursitis; Kapsulitis; Einsprache; Recht; Erwägung; Bereich; Entscheid; Leistungseinstellung; Versicherungsgericht; Wahrscheinlichkeit; Unfälle; Unfalls; Arbeit; Behandlung; Einspracheentscheid; Zeitpunkt; ürliche
    SGUV 2015/38Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). Über; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Leistung; Mobiliar; Berufskrankheit; Anspruch; Versicherung; Arbeit; Rückfall; Verfügung; Leistungen; Übergangstaggeld; Einsprache; Zeitpunkt; Versicherer; Gefährdung; Berufskrankheiten; Ausrichtung; Sinne; Recht; Beschwerden; Taggeld; Empfehlung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 195 (8C_114/2020)
    Regeste
    Art. 84 Abs. 2 UVG ; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV ; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).
    Arbeit; Nichteignung; Person; Nichteignungsverfügung; Übergangsentschädigung; Berufs; Sympany; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Erlass; Versicherung; Versicherer; Personen; Berufskrankheit; Urteil; Anspruch; Unfallversicherer; Arbeitnehmer; Zusammenhang; Unfallversicherung; Berufskrankheiten; Verfügung; Arbeitsverhältnisses; Zuständig; Arbeitslose; Zuständigkeit; Arbeitslosen; Zeitpunkt; Arbeitgebers
    144 V 29Art. 77 Abs. 3 lit. a UVG; Art. 99 Abs. 2 UVV; Art. 49 Abs. 4 ATSG; Einsprachelegitimation des zweiten Unfallversicherers bezüglich der Leistungsverfügung des fallführenden Unfallversicherers. Bei einem Nichtberufsunfall einer versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich belastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise davon berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Daran ändert nichts, dass der zweite Versicherer seine Leistungen nicht der versicherten Person selber auszurichten, sondern seinen Anteil dem fallführenden Versicherer zurückzuerstatten hat (E. 4). SWICA; Einsprache; Versicherer; Verfügung; Person; Leistungspflicht; Unfall; Recht; Entscheid; Konstellation; Gericht; Versicherungsträger; Unfallversicherer; Versicherers; Rechtsmittel; Vorinstanz; Bindungswirkung; Urteil; Arbeitgebern; Leistungen; Verdienst; Ergebnis; Sinne

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-5764/2016Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernVisana; Leistung; Unfall; Versicherer; Leistungen; Bundes; Verfügung; Verfahren; Versicherung; Vorleistung; Rückerstattung; Unfallversicherer; Recht; Person; BVGer; Vorakten; Rente; Bundesgericht; Deckung; Taggeld; Urteil; Berufs; Nichtberufsunfall; Verhältnis; Leistungspflicht; Höhe
    C-682/2015Leistungsstreitigkeiten zwischen VersicherungsträgernUnfall; Vorakten; BVGer; Arbeit; Beschwerden; Akten; Verfügung; Leistung; Gutachten; Unfälle; Beweis; Bundes; Arbeitsunfähigkeit; Recht; MEDAS; Behandlung; Versicherer; Schmerzen; Vorinstanz; Distorsion; Unfallversicherer; Urteil; ürden

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Bollinger, Gehring, Kieser Kommentar KVG, UVG2018