Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 77 OR vom 2025

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Art. 77 Andere Fristbestimmung

1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:

  • 1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
  • 2. wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
  • 3. wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
  • Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.

    2 In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.

    3 Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 77 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB220028ForderungVerjährung; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Recht; Verfahrens; Verjährungsfrist; Stellung; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Recht; Parteien; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme; Replik; Unterbrechung; Gesamtschaden; änkte
    SZZK1 2023 14Erbteilung/HerabsetzungFrist; EuFrÜb; Berufung; Monats; Frist; Monatsfrist; Ereignis; Berufungsführer; Klage; Recht; Verfügung; Monatsfristen; Bundesgericht; Ereignistag; Gericht; Auslegung; Fristen; KG-act; Schweiz; Berufungsgegner; Streit; Wortlaut; Zustellung; Schweizerische; Mitternacht; Regel; Zivilprozess; Bundesgerichts

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGI/2-2014/54Entscheid Art. 241 f. StG (sGS 811.1) Handänderungssteuer. Der Rekurrent war Veräusserer eines Grundstücks und als solidarisch Mithaftender für die Handänderungssteuer ins Recht gefasst worden. Daher wurde ihm zu Recht die rechtskräftige Veranlagung noch einmal eröffnet, und er ist mit allen Rügen gegen die Veranlagung zuzulassen. Seine Einwendungen gegen die Gültigkeit der Veräusserung, im Streitfall die Übertragung eines Kaufsrechts, waren unbegründet. Das Kaufsrecht wurde zwar am letzten Tag der Gültigkeit weiter übertragen, dabei spielte aber die Uhrzeit keine Rolle, da die Frist nach Tagen bemessen war (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/2, 27. August 2015, I/2-2014/54). Kaufsrecht; Handänderung; Kaufsrechts; Handänderungssteuer; Steuer; Vertrag; Übertragung; Rekurrent; Frist; Recht; Grundstück; Grundbuch; Verfügung; Ausübung; Grundstücke; Entscheid; Rekurs; Vorinstanz; Rekurrenten; Steuersubjekt; Mithaftende; Vertrags; Einsprache; Verfügungsgewalt; Erwerber; Veranlagung; Mithaftenden; Grundbuchverwalter
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 152 (4A_3/2017)Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 335b OR; Berechnung der Probezeit. Ist der Tag des Stellenantritts bei der Berechnung der Probezeit mitzuzählen (E. 4)?
    Probezeit; Arbeit; Stellenantritt; Frist; Stellenantritts; Arbeitsvertrag; Urteil; Berechnung; Kündigung; Vertrag; Arbeitsverhältnis; Verfügung; Kommentar; Recht; Vertrags; Krankheit; Vorinstanz; Zeitpunkt; Erwägungen; Arbeitsverhältnisses; Abrede; Parteien; Verlängerung; ängerte
    143 I 328 (4A_75/2017)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). Recht; Gesellschaft; Rechtspflege; Person; HRegV; Liquidation; Solothurn; Personen; Urteil; Gesellschafter; Anspruch; Vorinstanz; Auflösung; Handelsregister; Konkurs; Obergericht; Bundesgericht; Liquidator; Kantons; Amtes; Verfügung; Gesuch; Gewährung; Zweck; Verfahren; Solothurn-Lebern; Aktivum; Zivilprozessordnung; Erwägung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-4823/2019WiderspruchssachenFrist; Widerspruch; Marke; Widerspruchsfrist; Vorinstanz; Marken; Berechnung; Praxis; Veröffentlichung; Publikation; Fristen; Verfahren; Quot;; Swissreg; Eintragung; MSchG; Mitternacht; Monats; Fristberechnung; Markenschutz; Eingabe; Bundesverwaltungsgericht; Richtlinien; Übereinkommen; Schweiz; Parteien
    F-1340/2018suite à la dissolution de la familleRsquo;; Rsquo;a; éjour; Suisse; ;intéressé; Rsquo;intéressé; Rsquo;un; Tribunal; Rsquo;il; été; égration; Rsquo;au; Rsquo;une; être; étranger; édé; édéral; ;intégration; ément; écision; Rsquo;en; énale; évrier; Rsquo;art; égal; ;autorité; Kosovo; Rsquo;objet; élément; éussi

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RP.2009.30Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Auslieferung; Recht; Verfahren; Staat; Sachverhalt; Bundesstrafgericht; Haftbefehl; Recht; Behörde; Bundesamt; Apos;; Rechtshilfe; Freiheit; Auslieferungsersuchen; Entscheid; Behörden; Freiheitsstrafe; D-StGB; Geschäft; Auslieferungsentscheid; Schweiz; Vermögenswerte; Bundesstrafgerichts; Gericht; Handlung; Gesuch; Deutschland

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Hans, KollerBasler Kommentar zum Strafrecht2018
    KollerBasler Kommentar zum Strafrecht I2018