MVG Art. 77 - Alters- und Hinterlassenenversicherung

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 77 MVG vom 2024

Art. 77 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 77 (1) Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beim Zusammentreffen von Altersrenten für Invalide (Art. 47) und von AHV-Renten erfolgt in Abweichung von Artikel 69 ATSG (2) keine Kürzung wegen Überentschädigung.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 830.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 50 (8C_695/2008)Art. 47 Abs. 1 MVG; Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente; massgebender Jahresverdienst. Die Altersrente der Militärversicherung ist auch dann auf lediglich der Hälfte des Jahresverdienstes, welcher der vorhergehenden Invalidenrente der Militärversicherung zugrunde liegt, auszurichten, wenn die Invalidenrente infolge nur teilweiser Haftung der Militärversicherung gekürzt worden ist (E. 5). Invalide; Invalidenrente; Militärversicherung; Altersrente; Rente; Jahresverdienst; Renten; Kürzung; Jahresverdienstes; Gesetzes; Haftung; Invalidenrenten; Botschaft; SUVA-MV; AHV-Rentenalter; Bundesgesetz; Inkrafttreten; Ratio; Bezüger; Regelung; Altersrenten; Umwandlung; Entscheid; Gesundheit; Bundesgericht; Erwägungen; Ergebnis
122 V 6Art. 42 Abs. 1 IVG, Art. 109 MVG. Der Ausschluss der Kumulation von Hilflosenentschädigungen der Militärversicherung einerseits und der AHV/IV anderseits für denselben Gesundheitsschaden gilt ab Inkrafttreten des revidierten Rechts (ex nunc et pro futuro) auch in bezug auf die vorher festgelegten Leistungen. Hilflosenentschädigung; Militärversicherung; Recht; Invaliden; Inkrafttreten; Hilflosenentschädigungen; Invalidenversicherung; Rückwirkung; Hinweis; Gallen; Hilflosigkeit; Anspruch; Urteil; Kantons; Versicherungsgericht; Kumulation; Hinweisen; Sachverhalt; Verfügung; Wortlaut; Geltung; Gesetzes; Besitzstandsgarantie; Ausschluss; Leistungen; Unfall; Verfahren; ücklich