Militärstrafgesetz (MStG) Art. 77

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 77 MStG vom 2025

Art. 77 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 77 Verletzung
des Dienstgeheimnisses
(1)

1.Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung oder als Hilfsperson eines solchen Geheimnisträgers wahrnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2.Die Verletzung des Dienst- oder Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des dienstlichen oder amtlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des Informationssicherheitsgesetzes vom  18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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