Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 77

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 77 IPRG vom 2022

Art. 77 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 77 II. Anwendbares Recht

1 Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz unterstehen schweizerischem Recht.

2 Zeigt sich, dass eine Adoption im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten nicht anerkannt und dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteil erwachsen würde, so berücksichtigt die Behörde auch die Voraussetzungen des Rechts des betreffenden Staates. Erscheint die Anerkennung auch dann nicht als gesichert, so darf die Adoption nicht ausgesprochen werden.

3 Die Anfechtung einer in der Schweiz ausgesprochenen Adoption untersteht schweizerischem Recht. Eine im Ausland ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur angefochten werden, wenn auch ein Anfechtungsgrund nach schweizerischem Recht vorliegt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 77 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF110049Abschluss ErbenaufrufAdoption; Erblasser; Berufung; Erblasserin; Erben; Berufungskläger; Recht; Verfügung; Erbschaft; Vorinstanz; Vater; Erbrecht; Adoptiv; Erbenaufruf; Geburt; Geburts; Entscheid; Verwandtschaft; Erbberechtigung; Eltern; Schweiz; Staat; Bundesgericht; Erbschaftsverwaltung; Verwandte; Dispositiv; Erbrechts; Gericht; Vaters

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 I 154 (5A_640/2010)Art. 8 EMRK, Art. 264 ff., 269 ff. ZGB; Anfechtung der Adoption. Die Adoption kann nur durch Anfechtung oder neue Adoption aufgehoben werden. Voraussetzungen und Gründe zur Anfechtung der Adoption (E. 3). Adoption; Anfechtung; Kindes; Recht; Vater; Aufhebung; Adoption; Kindesverhältnis; Obergericht; Urteil; Klage; HEGNAUER; Zustimmung; Grundriss; Mutter; Adoptionsentscheid; MEIER/STETTLER; Abstammung; Adoptivvater; Anfechtungsklage; Zustimmungsrecht; Möglichkeit; Hinweis; Volladoption; Anspruch; Beziehung; Zivilsachen; Tochter
136 III 597 (4A_391/2010)Anfechtbare Schiedsentscheide gemäss Art. 190 IPRG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 BGG. Kreis der anfechtbaren Schiedsentscheide (E. 4.1); prozessleitende Verfügungen des Schiedsgerichts wie z.B. die Verfügung über die Leistung des Kostenvorschusses sind nicht mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (E. 4.2 und 5.1).
Regeste b
Anordnungen betreffend die Entschädigung des Schiedsgerichts. Nach dem 12. Kapitel des IPRG ist das Schiedsgericht nicht ermächtigt, in einem vollstreckbaren Titel über den Entschädigungsanspruch der Schiedsrichter gegenüber den Parteien verbindlich zu entscheiden; entsprechende Anordnungen stellen einfache Rechnungsstellungen ohne Entscheidqualität dar (E. 5.2).
Schieds; Schiedsgericht; Parteien; Entscheid; Schiedsgerichts; Verfahren; Verfügung; Schiedsrichter; Zahlung; Kostenvorschuss; Beschwerdeführerinnen; Zuständigkeit; Swiss; Rules; Anordnung; Streit; Anordnungen; Verfahrens; Zivilsachen; Kostenvorschusses; International; Zwischenentscheid; Sistierung; Dispositiv; Schweiz; Verfügungen; Teilentscheid; BERGER/KELLERHALS; Honorar; Urteil