Fusionsgesetz (FusG) Art. 77
Zusammenfassung der Rechtsnorm FusG:
Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.
Art. 77 FusG vom 2023
Art. 77 Konsultation der Arbeitnehmervertretung
1 Für die Konsultation der Arbeitnehmervertretung findet für den übertragenden wie auch für den übernehmenden Rechtsträger Artikel 333a des OR (1) Anwendung.
2 Werden die Vorschriften von Absatz 1 nicht eingehalten, so kann die Arbeitnehmervertretung vom Gericht verlangen, dass es die Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister untersagt.
3 Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf übernehmende Rechtsträger mit Sitz im Ausland.
(1) [SR 220]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.