BZG Art. 77 -
Einleitung zur Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 77 BZG vom 2025
Art. 77 Internationales Schutzzeichen und Ausweis des Zivilschutzes
1 Das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutzbauten werden mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet.
2 Mit dem Schutzzeichen können auch gekennzeichnet werden:a. Privatpersonen, die einem Aufruf der zuständigen Behörden Folge leisten und unter deren Leitung Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;b. Personen von Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die für den Zivilschutz administrative Aufgaben erfüllen.
3 Die Schutzdienstpflichtigen erhalten den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes.
4 Die Gestaltung des Schutzzeichens und des Ausweises richtet sich nach dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 (1) zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte.
(1) [SR 0.518.521]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.