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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 77 AVIG vom 2024

Art. 77 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 77 Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen Öffentliche Kassen

1 In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).

2 Träger der Kasse ist der Kanton.

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4 Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) (2) für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
(2) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 637 (8C_179/2007)Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
Arbeitslosenkasse; Gerichtskosten; Arbeitslosenkassen; Bundesgericht; Aufgaben; Organisation; öffentlich-rechtlichen; Verfahren; Recht; Kantone; Regel; Gemeinden; Organisationen; Wirkungskreis; Vermögensinteresse; Urteil; Angelegenheiten; SEILER/VON; WERDT/GÜNGERICH; Träger; Gallen; Versicherungsgericht; Kostenbefreiung; Erwägungen; Kantonen; Anspruch; Bundesgesetzes; Bundesrechtspflege
122 V 372Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG: Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen. Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen. Arbeit; Arbeitslosenkasse; Verfügung; Amtsstelle; Arbeitslosenkassen; Kassen; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Amtsstellen; Verfahren; Versicherungsgericht; Beschwerderecht; Verfügungen; Kantons; Thurgau; Interesse; Regelung; Industrie; Rekurskommission; Rekursinstanz; Arbeitslosenversicherung; Aufhebung; Rechtsprechung; Vorinstanz; Legitimation; Bundesgesetz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6081/2016ArbeitslosenversicherungArbeitgeber; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Ansprüche; Verfügung; Schaden; Kasse; Arbeitslosenversicherung; Rückforderung; Einsprache; Urteil; Subrogation; Geltendmachung; Träger; Recht; Pflicht; Gesuch; Verschulden; Verfahren; Vergleich; Bundesverwaltung; Leistung; Handlung; Entscheid; Betrag; Leistungen; ührt