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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 77 Zweites Kapitel: Arbeitslosenkassen Öffentliche Kassen
1 In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).
2 Träger der Kasse ist der Kanton.
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 V 637 (8C_179/2007) | Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4). | Arbeitslosenkasse; Gerichtskosten; Arbeitslosenkassen; Bundesgericht; Aufgaben; Organisation; öffentlich-rechtlichen; Verfahren; Recht; Kantone; Regel; Gemeinden; Organisationen; Wirkungskreis; Vermögensinteresse; Urteil; Angelegenheiten; SEILER/VON; WERDT/GÜNGERICH; Träger; Gallen; Versicherungsgericht; Kostenbefreiung; Erwägungen; Kantonen; Anspruch; Bundesgesetzes; Bundesrechtspflege |
122 V 372 | Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG: Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen. Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen. | Arbeit; Arbeitslosenkasse; Verfügung; Amtsstelle; Arbeitslosenkassen; Kassen; Entscheid; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Amtsstellen; Verfahren; Versicherungsgericht; Beschwerderecht; Verfügungen; Kantons; Thurgau; Interesse; Regelung; Industrie; Rekurskommission; Rekursinstanz; Arbeitslosenversicherung; Aufhebung; Rechtsprechung; Vorinstanz; Legitimation; Bundesgesetz |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-6081/2016 | Arbeitslosenversicherung | Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Ansprüche; Verfügung; Schaden; Kasse; Arbeitslosenversicherung; Rückforderung; Einsprache; Urteil; Subrogation; Geltendmachung; Träger; Recht; Pflicht; Gesuch; Verschulden; Verfahren; Vergleich; Bundesverwaltung; Leistung; Handlung; Entscheid; Betrag; Leistungen; ührt |